zum Hauptinhalt

Politik: CDU-Spendenaffäre: Die deutsche Justiz und Waffenhändler Karlheinz Schreiber

Karlheinz Schreiber ist eine Schlüsselfigur der CDU-Spendenaffäre. Deutschland fordert von Kanada seine Auslieferung wegen Steuerhinterziehung.

Karlheinz Schreiber ist eine Schlüsselfigur der CDU-Spendenaffäre. Deutschland fordert von Kanada seine Auslieferung wegen Steuerhinterziehung. Wie schwer sich die Justiz dabei tut, dokumentieren wir anhand eines bisher unveröffentlichten Dokuments.

Ein Päckchen nach drüben

Im Januar 1999 wurde der deutsch-kanadische Waffenhändler Schreiber aufgrund eines deutschen Haftbefehls in Kanada festgenommen, aber nach Zahlung einer Kaution von 1,6 Millionen Mark wieder freigelassen. Seitdem heizt er die CDU-Spendenaffäre mit neuen Aussagen an. Schreiber soll Ex-Verteidigungsstaatssekretär Pfahls 3,8 Millionen Mark dafür gezahlt haben, dass er die Lieferung von 46 Spürpanzern aus Bundeswehrbeständen an Saudi-Arabien vermittelte. Schreiber war auch derjenige, der Ex-CDU-Schatzmeister Kiep eine Million Mark in bar in einem Koffer übergeben hat. Beinahe hätte es kein Auslieferungsverfahren gegeben, weil die deutsche Justiz Fristen nicht einhalten konnte. Davon zeugt das folgende amtliche Dokument, das uns als Original vorliegt und das wir hier als Bildergeschichte aufbereitet haben.

31. August 1999: Vorläufige Festnahme aufgrund deutschen Ersuchens. Ablauf der 45-

Tage-Frist zur Vorlage des Auslieferungsersuchens: 15. Oktober.

11.-15.9.1999 und 4.-9.10.1999: Aufenthalt von kanadischen Kronanwälten in Augsburg zur Unterstützung der Staatsanwaltschaft Augsburg bei der Zusammenstellung der Auslieferungsunterlagen.

7. Oktober 1999: Telefonat des Bundesjustizministeriums (im Folgenden immer BMJ) mit dem bislang regelmäßig genutzten und zuverlässig arbeitenden privaten Kurierdienst.

Dortige Auskunft: Damit die Unterlagen am Morgen des 15. Oktober in Ottawa sind, müssten sie spätestens am Nachmittag des 13. Oktobers aufgegeben werden; kein Hinweis auf irgendeine Gewichtsbeschränkung für diese Zusage. Die Staatsanwaltschaft Augsburg, der dies mitgeteilt wurde, benötigte diese Zeit auch zur Überarbeitung der Unterlagen entsprechend der kanadischen Vorschläge.

13. Oktober 1999: Übergabe der geänderten Unterlagen durch eine Staatsanwältin der StA Augsburg im BMJ in Bonn; Fertigstellung der Unterlagen im BMJ. Nach dem deutsch-kanadischen Auslieferungsvertrag sind die Unterlagen mit Schnur und Siegel des BMJ zu versehen und eine Bescheinigung des BMJ hinzuzufügen.

Mitteilung des Kurierdienstes erst bei Abholung: Zustellungsgarantie bis 15. Oktober gelte nur für Pakete bis 1 kg, nicht aber für das zu übersendende 6,2 kg schwere Paket.

Suche nach einer neuen Übermittlungsmöglichkeit bis zum 15. Oktober: Aufsplittung in mehrere Pakete unter 1000 Gramm nicht möglich u.a. wegen erforderlicher Schnür- und Siegelung. Anfragen bei anderem Kurierdienst und Lufthansa (LH) Cargo (erfolglos) und bei der Zentrale der Flughafen AG; schließlich Verweisung durch die Flughafen AG an Air Canada; Kontaktaufnahme mit Air Canada Cargo: Beförderungsmöglichkeit am 14. Oktober, die bei ordnungsgemäßem Lauf der Dinge eine rechtzeitige Übermittlung der Unterlagen sichergestellt hätte.

14. Oktober 1999: persönliche Abgabe der Unterlagen am Flughafen Frankfurt/Main bei Air Canada Cargo durch Vertreterin des BMJ. Gegenüber Air Canada wurde seitens des BMJ nie erwähnt, um welche Art Unterlagen es sich handelte (nur "wichtige Dokumente").

Flugplan: ab Frankfurt 14.10.1999, 13.10 Uhr mit Air Canada 873; an Toronto, 14.10.1999, 15.15 Uhr - ab Toronto, 15.10.1999, 7 Uhr mit Air Canada 440 - an Ottawa, 15.10.1999, 8 Uhr, dort Abholung durch deutsche Botschaft. Am 14.10. starten und landen in Frankfurt zwischen 13 und 14 Uhr 78 Maschinen mit 9201 Passagieren, über den ganzen Tag starten und landen 1352 Maschinen mit 150 109 Passagieren.

Die Unterlagen waren wegen des in Auslieferungssachen geltenden diplomatischen Geschäftsweges (d.h. dt. Botschaft übergibt Ersuchen an kanadisches Außenministerium) korrekt an die deutsche Botschaft Ottawa adressiert, und nicht, wie teilweise offenbar in Unkenntnis des vertraglich vorgeschriebenen Verfahrens behauptet, an das kanadische Außen- oder Justizministerium gerichtet.

15. Oktober 1999: Übersicht über das Geschehen: 9 Uhr Ortszeit Ottawa (15 Uhr MESZ): Air Canada Cargo Ottawa an dt. Botschaft: laut Computer Paket in Toronto eingetroffen, 12 Uhr (18 Uhr MESZ): Botschaft an BMJ: Paket noch nicht in Ottawa; Air Canada an zwischenzeitlich eingeschaltetes deutsches Generalkonsulat Toronto: Paket da, gehe mit nächster Maschine nach Ottawa ab, geplantes Eintreffen Ottawa

15 Uhr (21 Uhr MESZ).

18-22 (0-4 MESZ) Uhr: Botschaftsvertreter wartet bis zur Schließung der Frachtabteilung des Flughafens Ottawa um 22 Uhr sämtliche eingehenden Flüge aus Toronto ab; 22:20 (4:20 MESZ) Uhr: Abgabe des Auslieferungsersuchens ohne Unterlagen durch die Botschaft beim kanadischen Außenministerium auf die Bitte des BMJ, alles Erforderliche zu unternehmen, um die Situation zu retten.

16. Oktober 1999 (Samstag): Nochmalige Zusammenstellung der Unterlagen im BMJ aus Überstücken (einschließlich Siegelung und Beglaubigung).

17. Oktober 1999 (Sonntag): 10 Uhr MESZ

Abflug Vertreter BMJ Flughafen Frankfurt/Main nach Ottawa zur Übergabe des zweiten Satzes Auslieferungsunterlagen. Das Justizministerium will später 2700 Mark von der Luftfahrtgesellschaft erstattet haben.

16 Uhr Ortszeit (22 Uhr MESZ): Ankunft Vertreter BMJ, 17 (23 MESZ) Uhr: Abgabe des zweiten Satzes der Unterlagen im kanadischen Außenministerium.

19. Oktober 1999: kanadisches Justizministerium an BMJ: Antrag des Verfolgten auf Abweisung des Auslieferungsersuchens wegen verspäteter Auslieferungsunterlagen.

Am selben Tage: Aushändigung des Originalpakets von Air Canada an die Botschaft, die die Unterlagen auf Bitten des BMJ noch am 19. Oktober beim kanadischen Außenministerium abgibt; nach Mitteilung der Botschaft war das Paket bei Übergabe von Air Canada beschädigt gewesen. Es war aufgeschnitten, aber es fehlte nichts.

25. Oktober 1999: Anhörung vor einem kanadischen Gericht über den Antrag des Verfolgten: Ablehnung des Antrags und Entscheidung, dass das Ersuchen in Übereinstimmung mit dem deutsch-kanadischen Vertrag gestellt wurde.

15. November 1999: Entscheidung der kanadischen Justizministerin: Das Auslieferungsverfahren darf weiterbetrieben werden ("Authority to proceed"). Kriterien der Entscheidung: Vorliegen beidseitiger Strafbarkeit.

Am 5. Januar setzt ein kanadisches Gericht einen Termin für die vorprozessuale Anhörung an. Dies entspricht dem in Kanada üblichen Prozedere eines Auslieferungsverfahrens. Seitdem gab es mehrere Termine. Nach Ansicht von Justizexperten kann das Auslieferungsverfahren bis zu acht Jahren dauern. Schreibers Anwalt kündigte bereits an, die geplanten Anhörungen mit Anträgen zu verzögern.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false