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Politik: Das Bundesverfassungsgericht billigt die Einschränkung von Organspenden

Die gesetzliche Beschränkung von Lebend-Organspenden auf Verwandte und Nahestehende ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht erklärte am Dienstag, diese Regelung des Transplantationsgesetzes sei notwendig, um jede Form des Organhandels zu verhindern, und nahm drei Verfassungsbeschwerden dagegen nicht zur Entscheidung an.

Die gesetzliche Beschränkung von Lebend-Organspenden auf Verwandte und Nahestehende ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht erklärte am Dienstag, diese Regelung des Transplantationsgesetzes sei notwendig, um jede Form des Organhandels zu verhindern, und nahm drei Verfassungsbeschwerden dagegen nicht zur Entscheidung an.

Zwar werde in das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit eingegriffen. Doch müsse in einem so sensiblen Bereich wie der Transplantationsmedizin ein "Höchstmaß an Seriosität und Rechtssicherheit sichergestellt" werden. Ein Dialysepatient, ein Organspender und ein Arzt waren gegen das Gesetz nach Karlsruhe gezogen.

Die drei zuständigen Verfassungsrichter betonten, nach Einschätzung des Gesetzgebers biete nur die Einschränkung auf Verwandtschaftsverhältnisse oder enge persönliche Beziehungen die Gewähr, finanzielle Interessen bei der Organspende auszuschließen. Die Einschränkung sei auch deshalb verhältnismäßig, weil den Erkrankten die Möglichkeit der Organübertragung durch einen Verstorbenen gesetzlich offen stehe.

Die Richter sahen auch keine Verletzung der Berufsfreiheit, wie sie ein Lübecker Professor für Transplantationschirurgie in seiner Verfassungsbeschwerde geltend gemacht hatte. Der Eingriff in die Berufsfreiheit wiege durch die Beschränkung auf Verwandtschaftsverhältnisse, Ehen und Lebensgemeinschaften nicht sehr schwer (Aktenzeichen: BVerG 1 BvR 2181/98, 2182/98 und 2183/98).

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