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Jedes siebte Kind ist trotz der vergleichsweise guten Lage am Arbeitsmarkt nach wie vor auf Hartz IV angewiesen. „15 Prozent aller Kinder unter 15 Jahren in Deutschland waren 2012 in der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemeldet – insgesamt 1,62 Millionen. Davon lebte die Hälfte in einem Alleinerziehenden-Haushalt“, heißt es in einer neuen Studie der Bundesagentur für Arbeit (BA). Grund dafür ist häufig fehlende Kinderbetreuung, die Alleinerziehenden die Annahme eines Jobs erschwert, heißt es dazu bei der BA. Foto: dpa

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Politik: Das Recht der Eltern

Die Kommunen reagieren auf ein Grundsatzurteil zur Kinderbetreuung gelassen.

Berlin - Wenn eine Kommune nicht genügend Kindergartenplätze bereitstellt, muss sie unter Umständen Eltern die private Ersatzbetreuung bezahlen. Das ergibt sich aus einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig. Doch auch wenn es als Urteil mit Signalwirkung gewertet wird, rechnet der Deutsche Städte- und Gemeindebund nicht mit einer massiven Belastung der Kommunen. Das Bundesverwaltungsgericht habe klargestellt, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Eltern die Kosten für eine privat organisierte Betreuung erstattet bekommen. „Es sind ganz enge Grenzen bei der Selbstbeschaffung gesetzt worden“, sagte Verbandssprecherin Ursula Krickl.

So müssten Eltern ihre Kinder frühzeitig für einen Kitaplatz anmelden und darlegen können, dass der Platz auch zu einem bestimmten Zeitpunkt notwendig sei. In Berlin etwa müssen Eltern ihren Bedarf spätestens zwei Monate vor Beginn der Betreuung anmelden, in Baden-Württemberg ist die Frist laut Städte- und Gemeindebund ein halbes Jahr. „Das Gericht hat außerdem deutlich gemacht, dass die Kommune keine Luxus-Kita zahlen muss“, sagte Krickl.

In dem langjährigen Verfahren zwischen einer Mutter und der Stadt Mainz ging es zwar nicht um das Bundesgesetz, das seit dem 1. August einen Rechtsanspruch auf Kita-Betreuung ab dem Alter von einem Jahr festlegt. Grundlage des Urteils war ein rheinland-pfälzisches Landesgesetz, das seit 2010 einen Rechtsanspruch bei Kindern ab zwei Jahren gegeben hatte. Dennoch könnte das Urteil auch bei der Umsetzung des Bundesgesetzes von Bedeutung sein. Insbesondere Großstädte haben noch Schwierigkeiten, genügend Betreuungsplätze einzurichten, um die Nachfrage zu decken.

In dem Mainzer Fall muss die Stadt der Mutter nun 2100 Euro erstatten, die sie für die viermonatige Betreuung ihrer Tochter in einer privaten Kindertagesstätte ausgegeben hatte, bevor ein städtischer Platz angeboten wurde. Den hatte sie kurz nach der Geburt des Kindes beantragt. Die Leipziger Richter wiesen mit ihrer Entscheidung die Revision der Stadtverwaltung gegen ein Urteil des rheinland-pfälzischen Oberverwaltungsgerichts zurück. Die Begründung: Eltern stehe nach dem Sozialgesetzbuch unter bestimmten Voraussetzungen ein „Aufwendungsersatz“ zu, wenn bestimmte Ansprüche auf Jugendhilfeleistungen nicht erfüllt würden. Die Mainzer Stadtverwaltung war dagegen der Ansicht, dass Eltern nur die Bereitstellung eines Kindergartenplatzes einklagen könnten, nicht aber die Übernahme der Kosten privater Betreuung. Nun könnten auch auf die Kommunen, die im Verzug sind bei der Bedarfsdeckung, höhere Kosten zukommen.

Bereits im August hatte das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden, dass eine Kommune den Rechtsanspruch auch erfüllen kann, indem sie einen Platz bei einer Tagesmutter anbietet, wenn keine freien Krippenplätze mehr vorhanden seien. Bei der Frage, welche Entfernung zur Kita zumutbar sei, müsse zudem der Einzelfall betrachtet werden, eine „pauschalisierende Regelbeurteilung“ reiche nicht aus. Zuvor hatte das Kölner Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, in Ballungsräumen sei eine Kindertagesstätte nicht mehr als wohnortnah einzustufen, wenn sie mehr als fünf Kilometer entfernt liege. In Berlin gilt laut Senatsverwaltung für Bildung eine Entfernung als angemessen, wenn Familien mit nur einem Kind die Einrichtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 30 Minuten erreichen könnten oder diese auf dem Weg zum Arbeitsplatz liege.

Die Kommunen rechnen derzeit nicht mit vielen Klagen. „Wenn es eng wird, werden vor Ort meistens pragmatische Lösungen mit den Eltern gesucht“, sagte die Sprecherin des Deutschen Städte- und Gemeindebunds. Auch beim Landkreistag sieht man das Urteil entspannt. „Wir rechnen nicht mit einer Klagewelle“, sagte Verbandssprecher Markus Mempel dem Tagesspiegel. „Wir sind sicher, dass in den Landkreisen der Bedarf gedeckt werden kann.“ Damit werde man dem Rechtsanspruch gerecht. Die Landkreise sind für die Bedarfsplanung zuständig, Bau und Betrieb der Kitas obliegen dagegen den Kreisgemeinden und freien Trägern. Auf dem Land zeigt sich das Problem fehlender Kita-Plätze seltener als in Städten.

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