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Politik: Datenschutz: Illegale DNA-Probe: Keine Kündigung

Eine Kündigung darf sich nach einem Beschluss des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs nicht auf einen rechtswidrig gewonnenen genetischen Fingerabdruck stützen. Nach dem am Freitag in Mannheim bekannt gegebenen Urteil stellt die Verwertung von Körperzellen für eine DNA-Analyse ohne Einwilligung des Betroffenen einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, der durch eine arbeitsrechtliche Disziplinierung nicht zu rechtfertigen ist.

Eine Kündigung darf sich nach einem Beschluss des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs nicht auf einen rechtswidrig gewonnenen genetischen Fingerabdruck stützen. Nach dem am Freitag in Mannheim bekannt gegebenen Urteil stellt die Verwertung von Körperzellen für eine DNA-Analyse ohne Einwilligung des Betroffenen einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, der durch eine arbeitsrechtliche Disziplinierung nicht zu rechtfertigen ist. Damit bekam ein Mitarbeiter einer Sparkasse Recht, der gegen seine Entlassung geklagt hatte.

Der Mann, ein Mitglied des Personalrats, war vom Vorstand des örtlichen Kreditinstituts entlassen worden. Er wurde verdächtigt, einen anonymen Brief mit beleidigenden Mobbing-Vorwürfen an mehrere Vorstandsmitglieder geschickt zu haben. Der Belegschaftsvertreter hatte das Schreiben auf einer Personalversammlung erwähnt. Daraufhin ließ der Vorstand zur Erhärtung des Verdachts nach einer Dienstbesprechung heimlich ein von dem Mann benutztes Weinglas und eine Kuchengabel sicherstellen. Ein bei einem rechtsmedizinischen Institut in Auftrag gegebenes DNA-Gutachten ergab schließlich, dass der Brief mit dem Speichel zugeklebt war, der sich auch auf dem Weinglas befand.

Der daraufhin angestrebten Kündigung trat das Gericht nun entgegen. Die in der Erbgut-Analyse ermittelten Tatsachen dürften nicht als Begründung für eine Entlassung benutzt werden, hieß es in der Entscheidung. Zwar habe der Vorstand ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, wer den beleidigenden Brief geschrieben habe. Diesem schutzwürdigen Interesse stehe aber ein überwiegendes Interesse des Arbeitnehmers gegenüber, von einem ohne seine Kenntnis erlangten genetischen Fingerabdruck verschont zu bleiben. Der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gehe dem Interesse der Arbeitgeber vor, zumal keine schwere Straftat aufgeklärt werden sollte. Auch wenn die Körperzellen frei zugänglich gewesen seien, sei der Eingriff ohne Kenntnis und Einwilligung des Betroffenen unzulässig, hieß es im Beschluss des Gerichtshofs.

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