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Politik: Die Bundesärztekammer stellt ein Thesenpapier mit wenig neuen Aussagen vor

Die Bundesärztekammer stellte am Mittwoch in Berlin ihren Entwurf einer "Charta der Patientenrechte" vor und forderte zur öffentlichen Diskussion auf. Schon im Juni hatte die Gesundheitsministerkonferenz unter Federführung Bremens eine ähnliche, aber weit umfangreichere Zusammenfassung der heute in Deutschland bestehenden Rechte der Patienten verabschiedet.

Die Bundesärztekammer stellte am Mittwoch in Berlin ihren Entwurf einer "Charta der Patientenrechte" vor und forderte zur öffentlichen Diskussion auf. Schon im Juni hatte die Gesundheitsministerkonferenz unter Federführung Bremens eine ähnliche, aber weit umfangreichere Zusammenfassung der heute in Deutschland bestehenden Rechte der Patienten verabschiedet. (Abrufbar unter: http://www.bremen.de/info/gesundheit ). An deren Erarbeitung war neben vielen anderen Gremien auch die Bundesärztekammer beteiligt, die sich aber später davon distanzierte.

Den Zeitpunkt der Veröffentlichung begründete Bundesärztekammerpräsident Professor Jörg-Dietrich Hoppe mit dem Plan der Bundesregierung, ein Patientenschutzgesetz zu erlassen, außerdem mit der auf Dauer vorgesehenen Budgetierung, also der Ausgabenbegrenzung für die gesetzlichen Krankenkassen.

Erster Punkt der Charta ist denn auch "das Recht auf angemessene medzinische Versorgung", deren Qualität gewährleistet sein muss. Auf Nachfrage des Tagesspiegels setzte der Hauptautor des Entwurfs, der Hamburger Ärztekammerpräsident Dr. Frank Ulrich Montgomery, eine "angemessene" Versorgung gleich mit den im Sozialgesetzbuch V verankerten "ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen" Leistungen - also nichts Neues.

Genannt werden ferner Patientenrechte, die durch die Rechtsprechung zumindest formal längst Gültigkeit haben, aber vielfach unbekannt sind oder missachtet werden: Das Recht auf Selbstbestimmung über die Behandlung und auf Vorausverfügung für den Fall, dass man seinen Willen später nicht mehr äußern kann; das Recht des Patienten auf Aufklärung über seinen Gesundheitszustand und seine Behandlung, aber auch das Recht, auf Informationen zu verzichten; das Recht auf vertraulichen Umgang mit Patientendaten; das Recht auf freie Wahl des Arztes oder Krankenhauses; das Recht auf Dokumentation der Behandlungsdaten durch die Ärzte und das Recht, die eigenen Krankenakten zu lesen. Als letzten Punkt nennt die Charta das Recht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bei verschuldeter fehlerhafter Aufklärung oder Behandlung.

Diesen Entwurf will die Bundesärztekammer in der ersten Hälfte des kommenden Jahres verabschieden. Gefragt, warum bisher keine Vertreter der Patienten beteiligt wurden, sagte Montgomery, sie seien jetzt ausdrücklich zur Diskussion aufgefordert.

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