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Die Kopftuchgesetze: Für Gott und Abendland

„Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören“ – so heißt es in § 57 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes, seit er 2006 von der Regierung Rüttgers geändert wurde. Um dann anzufügen, dass darunter nicht „christliche und abendländische Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen“ fielen.

„Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören“ – so heißt es in § 57 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes, seit er 2006 von der Regierung Rüttgers geändert wurde. Um dann anzufügen, dass darunter nicht „christliche und abendländische Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen“ fielen. Das Saarland und Niedersachsen stellen ihre Schulen gar ausdrücklich auf „christliche Grundlagen“; ihre Kopftuchnovellen datieren wie die hessische und bayerische von 2004. So alt ist auch das erste „Kopftuchgesetz“, das Baden-Württembergs damalige Kultusministerin Annette Schavan durchsetzte, nachdem die Verfassungsrichter im Fall der Lehrerin

Fereshta Ludin entschieden hatten. Ludin hatte wegen ihres Kopftuchs keine Anstellung im Landesschuldienst erhalten.Das 2005 geänderte Schulgesetz in Bremen verpflichtet „Lehrkräfte und das betreuende Personal an Schulen, in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schülerinnen und Schüler sowie auf das Recht der Erziehungsberechtigten“ Rücksicht zu nehmen. Das gelte auch fürs „äußere Erscheinungsbild“. Nur in Bremen und Berlin gibt es allerdings keine abendländisch-christlichen Ausnahmen vom Neutralitätsgebot. Und einzig Berlin dehnte 2005 die Neutralitätspflicht auch auf Polizei- und Justizbeamtinnen und -beamte aus: Sie „dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen“. ade

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