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Ein Friedhof im Hier und Jetzt. Im digitalen Himmelreich droht Unvergänglichkeit.

© Heiko Lossie/dpa

Digitales Gedenken: Ein Facebook-Konto ist tot mit dem Tod

Wer erbt den Netzwerk-Auftritt Verstorbener? Womöglich niemand. Aber wie ein Berliner Prozess zeigt, gibt es legitime Interessen an Einsicht in den Nachlass. Ein Kommentar.

Ein Kommentar von Jost Müller-Neuhof

Eine Jugendliche stirbt, getötet von einer einfahrenden U-Bahn. Neben Fragen zu Umständen und Motiven eines möglichen Suizids hinterlässt sie trauernde Angehörige und eine Facebook-Seite. Könnte sie den Eltern Aufschluss geben über letzte Wege, den letzten Willen ihrer Tochter? Facebook sperrt sich, die Mutter klagt, in Erbengemeinschaft mit dem Vater. Es ist ein bedrückender Fall von einiger Relevanz, dessen Berufung das Berliner Kammergericht am Dienstag verhandelt hat und vorerst nicht entscheiden möchte. Die Parteien sollen sich einigen. Nur wenn das scheitert, wollen die Richter Ende Mai ein Urteil fällen.

Eine Einigung wäre zu wünschen. Gleichzeitig wird mit dem Rechtsstreit ein Problem aufgeworfen, das absehbar gelöst werden muss. Wem gehört der virtuelle Nachlass? Facebook löscht Konten nur, wenn Nutzer dies vor ihrem Ableben beantragen. Oder es versetzt sie nach entsprechender Nachricht in einen „Gedenkzustand“, der für hinterbliebene Freunde zugänglich ist. Doch womöglich gerade nicht für die Eltern einer toten 15-Jährigen.

Der Auftritt im Netzwerk ist mehr als Tagebuch und Briefe

Das Landgericht hatte es sich wohl zu einfach gemacht, als es das Online-Erbe mit Tagebüchern, Briefen oder persönlichen Notizen verglich und den Eltern damit Zugang gewährte. Der Netzwerkauftritt hat regelmäßig höchstpersönlichen Charakter, er ist Verwalter eines digitalen Selbst, dessen eigentliche Funktion mit dem Tod erlischt. Erben haben hier wenig zu erwarten, da es selten um Geld und Geschäfte geht. Andererseits kann es andere legitime Interessen geben. Etwa, den Tod des eigenen Kindes aufzuklären. Dies zumal, da Eltern zu Lebzeiten ihres Kindes als Sorgeberechtigte wohl ein Recht auf Zugang durchsetzen könnten, um etwa Mobbing abzuwehren. Muss dem Sorgerecht im Zeitalter digitaler Ewigkeit nicht auch ein Nachsorgerecht folgen?

Es wäre ein befremdliches Ergebnis, wenn ausgerechnet die Eltern von der halböffentlichen Facebook-Erinnerung an ihre Tochter vollständig ausgeschlossen blieben. Aber nach geltender Rechtslage kann es so kommen. Hier deutet sich die nächste Baustelle für einen online-versierten Justizminister an, der dem Netzwerk aktuell mit Bußgelddrohungen bei ungelöschten Hass-Postings Benimm beibringen will. Es kann weitere Kapitel geben, in denen der Konzern transparenter werden muss.

Der Prozess ist eine Mahnung

Bis dahin mag der laufende Berliner Prozess eine Mahnung sein. Denn unabhängig von einer Einigung erbt bisher einer alles: Facebook selbst. Mit jeder Minute steigt die weltweite Zahl der Facebook-Toten im digitalen Himmelreich. Vergänglichkeit wird zum Privileg, für das man rechtzeitig Vorkehrungen treffen muss. Je früher, desto besser.

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