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Politik: „Ein Akt der Willkür“

Der Politikwissenschaftler Herfried Münkler über das Recht auf Gnade in der Demokratie

Passt der Gnadenerweis in einen demokratischen Rechtsstaat?

Die Fähigkeit zur Begnadigung ist eine Eigenschaft Gottes, die in Zeiten des Gottesgnadentums auf die weltlichen Herrscher übergegangen ist. Von daher könnte man sagen, eine rechtsstaatliche Ordnung mit den entsprechenden Checks and Balances ist der Gnade weder bedürftig noch fähig. Dennoch hat das Recht auf Begnadigung aus meiner Sicht durchaus weiter einen Sinn. Man muss allerdings akzeptieren, dass es sich hier um einen radikal willkürlichen Akt handelt. Denn der Gedanke der Gnade ist im Kern kein juristischer, sondern ein politisch-theologischer Begriff.

Was spricht aus Ihrer Sicht für das Gnadenrecht?

Weil es in bestimmten Situationen Gründe dafür gibt, jemanden zu begnadigen – wenn Menschen in einer besonderen Lebenssituation sind, etwa weil sie schwer krank sind, weil sie demonstrativ und tätig Reue zeigen, weil vielleicht auch die Konstellationen unter denen sie ihre Taten begangen haben, nicht mehr fortbestehen, so dass Prävention in ihrem Fall keine Bedeutung mehr hat.

Also wie im Fall der RAF?

Die RAF bedroht im Jahr 2007 weder die Rechtsordnung noch die innere Sicherheit Deutschlands. Das ist aber nur ein Punkt unter vielen.

Kritiker wenden ein, das Gnadenrecht sei unserem Rechtssystem schon immanent.

Das ist grundsätzlich richtig. Das Verfassungsgericht hat unter Verweis auf die Menschenwürde entschieden, dass es keine lebenslange Freiheitsstrafe mehr geben darf. Wenn es also nur darum ginge, Menschen vor ihrem Tode aus dem Gefängnis zu entlassen, bräuchten wir kein Gnadenrecht. Doch es spielen eben auch andere Gesichtspunkte eine Rolle – letztlich auch die Fähigkeit des Souveräns, Urteile im Hinblick auf den Einzelfall außer Vollzug zu setzen. Darin zeigt sich das Relikt der Willkürlichkeit der Macht der Demokratie. Der Rechtsstaat verhängt die Strafe, aber das Element des Demokratischen ist in der Lage, das zu durchbrechen.

Kann Gnade auch ein Korrektiv sein, wenn Taten oder Täter aufgrund gesellschaftlicher Veränderungen heute anders beurteilt werden als zur Zeit der Verurteilung?

Nein. Die politische Spitze des Staates sollte ihre Aufgabe nicht darin sehen, korrigierend in die Rechtsprechung einzugreifen. Das würde das Prinzip der Gewaltenteilung beschädigen.

Das Gnadenrecht ist aus gutem Grund beim Präsidenten angesiedelt, weil er über den Parteien und Interessengruppen steht und damit unabhängig entscheiden kann. Im Fall Klar sah sich der Präsident allerdings massivem öffentlichen Druck ausgesetzt. Hat das seine Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt?

Es ist doch wunderbar, dass eine solche Debatte stattfindet. Ich kann nichts dabei finden, dass sich die Stammtische äußern oder auch Herr Söder als Repräsentant der Stammtische an die Öffentlichkeit geht. Diese Diskussion hat den Sinn, dass sich eine Gesellschaft darüber verständigt, wie sie mit dem Recht der Gnade umgeht. Im Ergebnis trägt sie dazu bei, eine Gesellschaft zu vitalisieren. Entscheiden muss dann letztendlich der Präsident allein. Man darf aber nicht vergessen, dass er dies als Beauftragter des Souveräns, des Volkes, tut.

Wie beurteilen Sie die Rolle von Horst Köhler im Fall Christian Klar?

Köhler hat das Verfahren vielleicht etwas lange hinausgezögert. Das hat auch die öffentliche Debatte verlängert. Man kann dem Präsidenten aber bescheinigen, sich große Mühe gemacht zu haben. Durch das Treffen mit Klar hat er sich ein eigenes Bild gemacht – mit dem Ergebnis, dass es keinen Anlass gibt, Herrn Klar die gewünschte Gnade zu erweisen.

Das Interview führte Ulrike Scheffer.

Herfried Münkler

lehrt an der Berliner

Humboldt-Universität Politikwissenschaft. Zu seinen Forschungsschwerpunkten zählt unter anderem

die politische

Ideengeschichte.

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