Entschädigung für Missbrauchsopfer : Die Kirche bittet zur Kasse

07.03.2011 14:04 UhrVon Claudia Keller

Wenn es nach der Deutschen Bischofskonferenz geht, sollen die Täter selbst für die finanzielle Entschädigung von Missbrauchsopfern aufkommen. Doch ohne Urteil aus Rom können sich die Priester vor der Strafe drücken.

Als er sieben Jahre alt war, wurde er von Pfarrer Hans J. im Bistum Essen mehrfach sexuell missbraucht. Heute ist er Mitte 40. Vergangenes Jahr schilderte er dem Bistum seine grausigen Erfahrungen. Für ein Verfahren vor einem weltlichen Gericht war es da zu spät. Es wurde ein kircheninternes Verfahren eingeleitet. Es endete mit der Auflage aus Rom, dass der heute 80-jährige Geistliche so gut wie keine priesterlichen Aufgaben mehr wahrnehmen darf. „Ich hätte mir gewünscht, er wäre mit der Höchststrafe belegt worden: mit der Entfernung aus dem Priesterstand“, sagt das Opfer – und hofft, dass sein früherer Peiniger zumindest finanziell zur Rechenschaft gezogen wird.

„Und zwar so, dass es ihm weh tut“. Das wäre auch im Sinne der Deutschen Bischofskonferenz, die am Mittwoch erklärt hat, wie sie Opfer von sexuellem Missbrauch entschädigen will. Bis zu 5000 Euro sollen Betroffene erhalten, auch Kosten für Psychotherapien will man übernehmen. Ausdrücklich weist die Bischofskonferenz darauf hin, dass „die Täter persönlich“ die Leistungen für die Opfer erbringen sollen.

Doch das könnte schwierig werden. „Um einen Priester an der Entschädigungsleistung zu beteiligen, könnte ihm der Bischof oder der Ordensobere die Bezüge kürzen und die Kürzung auf die Entschädigung verwenden“, sagt der Kirchenrechtler Martin Zumbült von der Universität Münster. „Aber nur wenn der Priester zuvor nach weltlichem oder kirchlichem Strafrecht dazu verurteilt worden ist.“ Das Kirchenrecht, dessen oberste Hüterin die Glaubenskongregation in Rom ist, kenne neben den geistlichen Strafen wie zum Beispiel die Suspendierung vom Amt auch Strafen, die den Täter finanziell einschränken. Wenn dies aber wie bei Pfarrer J. aus Essen nicht explizit als Strafmaßnahme von Rom angeordnet wurde, könne sich der Ortsbischof nicht darüber hinwegsetzen und trotzdem Bezüge kürzen. Offenbar gehen da aber die Meinungen auseinander. Die Kirchenrechtler im Essener Ordinariat gingen davon aus, dass der Bischof keine Aufforderung aus Rom brauche, um Bezüge zu kürzen, sagt Ulrich Lota, Sprecher des Bistums Essen.

Wie viele Täter können überhaupt belangt werden? Die Theologin Barbara Haslbeck von der Universität Passau schätzt, dass es etwa 600 priesterliche Missbrauchstäter in Deutschland gab. Viele von ihnen sind verstorben. Nur einige wenige wurden vor weltlichen Gerichten verurteilt. Und bis die kirchenrechtlichen Verfahren abgeschlossen sind, können Jahre vergehen, wie die folgenden prominenten Beispiele zeigen: Vor einem Jahr geriet Pfarrer Peter H. aus Bad Tölz in die Schlagzeilen, weil er 1980 als Seelsorger im Münchner Erzbistum eingesetzt wurde – zur Amtszeit Joseph Ratzingers als Erzbischof – obwohl bekannt war, dass er sich zuvor in Essen an Kindern vergriffen hatte. Heute, ein Jahr später, sind im Fall Peter H. nicht mal die Voruntersuchungen abgeschlossen. Erst danach wird sich die Glaubenskongregation in Rom damit beschäftigen. Auch im Fall des Jesuitenpaters Peter R., einem der beiden Haupttäter am Berliner Canisius-Kolleg und späterem Priester im Bistum Hildesheim, ist nicht abzusehen, wann ein kirchenrechtliches Urteil gefällt wird. Nach Auskunft des Bistums Hildesheim ruht das Verfahren zurzeit, da Pater R. schwer krank sei.

In beiden Fällen rechnen Kircheninsider mit der Höchststrafe: der Entfernung aus dem Klerikerstand. Doch dann können die Täter erst recht nicht mehr zu Zahlungen herangezogen werden. Im Gegenteil: Dann müssten die Bistümer sie bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) nachversichern – mit dem heutigen Satz von 19,9 Prozent auf ihre vollen Bezüge, wie eine BfA-Sprecherin bestätigte. Bei einem Priester, der 30 Jahre im Amt war, wie etwa Pfarrer H. aus Bad Tölz von 1980 bis 2010, wäre eine Summe von 250 000 bis 300 000 Euro fällig. Ein katholischer Priester verdient ähnlich wie ein Beamter der Gehaltsklassen A 12 bis A 14.

Wenn es kirchenrechtlich keine Handhabe gibt, können die Bischöfe versuchen, einen Priester durch moralischen Druck zur Beteiligung an den Kosten zu bewegen. Im Erzbistum Freiburg habe man damit gute Erfahrungen gemacht und Priester in der Vergangenheit immer wieder dazu gebracht, die Therapiekosten ihrer Opfer zu übernehmen, sagt Bistumssprecher Robert Eberle. Wenn jedoch auch der moralische Druck nicht hilft, müssen die Bistümer für Entschädigungszahlungen und Therapiekosten aufkommen. In Freiburg hat man dafür bereits einen Posten im Nachtragshaushalt 2011 eingestellt - allerdings ohne konkrete Summe und ohne dass klar ist, woher das Geld kommen soll.

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