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Politik: Flugaffäre: Wer wann Sonderflüge nutzen darf

Berechtigte für Sonderflüge: Der Bundespräsident, der Bundestagspräsident, der Bundesratspräsident, der Bundeskanzler, die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, die Bundesminister/innen, die Fraktionsvorsitzenden der Bundestagsparteien (..

Berechtigte für Sonderflüge: Der Bundespräsident, der Bundestagspräsident, der Bundesratspräsident, der Bundeskanzler, die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, die Bundesminister/innen, die Fraktionsvorsitzenden der Bundestagsparteien (...), die Bundestagsmitglieder auf Anforderung des Bundestagspräsidenten, die Vorsitzenden der Bundestagsparteien und der Kanzlerkandidat anstelle des entsprechenden Vorsitzenden für die Zeit von zehn Wochen vor einer Bundestagswahl.

Voraussetzungen: Die Anforderungsberechtigten (...) dürfen Luftfahrzeuge der Bundeswehr nur für Reisen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit und nur dann anfordern, wenn der Zweck der Reise bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder von Kraftfahrzeugen nicht erreicht werden kann, oder wenn andere zwingende Amtsgeschäfte ohne Benutzung des Luftfahrzeuges der Flugbereitschaft nicht erledigt werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung und Dringlichkeit des Amtsgeschäftes und den damit verbundenen Bundesinteressen stehen müssen. (...) Die Grundsätze einer sparsamen Haushaltsführung sind zu beachten. (...)

Antrag: Jeder Sonderflug ist beim Verteidigungsminister zu beantragen.

Kosten: Die Mittel für die Flugbereitschaft werden im Verteidigungshaushalt bereitgestellt.

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