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Politik: Freiflug aus der Geiselhaft

Eine 2003 in Kolumbien entführte Deutsche muss nicht für Kosten des Auswärtigen Amtes aufkommen

Berlin - Fernsehteams drängelten in den kleinen Sitzungssaal 4203 im vierten Stock des Berliner Verwaltungsgerichtes, alle Zuschauerplätze waren belegt – ein Kampf David gegen Goliath ist immer spannend. David, das waren hier der Rechtsanwalt Josef H. Mayer und seine Mandantin Reinhilt Weigel, Goliath war das Auswärtige Amt (AA). Weigel war 2003 in Kolumbien entführt worden, nach ihrer Freilassung sollte sie 12 640 Euro für einen Hubschrauberflug bezahlen, der sie aus dem Dschungel in die Hauptstadt Bogotá gebracht hatte. Gestern kassierte das Gericht den Bescheid, er habe keine Rechtsgrundlage. Goliath hatte verloren, behält sich aber vor, Rechtsmittel gegen das Urteil zu prüfen.

Pikant an dem Fall ist, dass der frühere Staatssekretär im AA, Jürgen Chrobog, darauf beharrt hatte, Weigel die Rechnung für den Hubschrauberflug zahlen zu lassen, wie die Vorsitzende Richterin Renate Citron-Piorkowski in der Verhandlung verriet. Mit ihrem Hinweis auf Chrobog signalisierte sie, dass sie Mayers Argument, der Gleichbehandlungsgrundsatz sei missachtet worden, für bedenkenswert hält. Chrobog war selbst im Dezember in Jemen entführt worden und soll laut Anwalt Mayer nach der Freilassung rund 2260 Euro für seinen Rückflug an das Auswärtige Amt gezahlt haben.

Chrobog war mit einer Bundeswehrmaschine zurück nach Deutschland geflogen worden, obwohl er ein normales Rückflugticket besaß. Die im Jahr 2000 auf den Philippinen entführte Göttinger Familie Wallert musste nach ihrer Befreiung 6590 Euro zahlen. Susanne Osthoff musste nach ihrer Freilassung im Irak gar nichts zahlen. Reinhilt Weigel flog von Bogotá mit ihrem eigenen Ticket zurück nach Deutschland, der Hubschrauberflug aber wurde ihr in Rechnung gestellt.

Um den Gleichheitsgrundsatz aber ging es dem Gericht nicht, sondern um die Frage: War der Hubschrauberflug Teil der Befreiung oder nicht? Das Auswärtige Amt bezieht sich in seinem Bescheid auf das Konsulargesetz. Dort ist in Paragraf fünf geregelt, welche konsularische Hilfe „in Notlagen“ zu leisten ist. Diese Hilfe aber meine „soziale Betreuung und einmalige Sozialhilfe“, wie die Richterin ausführte. Es heißt zwar, der „Empfänger ist zum Ersatz der Auslagen verpflichtet“, doch der Paragraph sei keine Rechtsgrundlage für die Rückerstattung von Kosten, die für die Befreiung von Geiseln anfallen. Solche Vorfälle seien „nicht normierbar“. Anders gesagt: Man kann die Rettung von Menschenleben nicht in Paragraphen subsumieren.

Weigel war auf einer Trekking-Tour in die präkolumbianische Ruinenstadt „Ciudad Perdida“ am 12. September 2003 zusammen mit vier Israelis, einem Spanier und einem Briten von der kolumbianischen Guerilla ELN entführt worden. Bei der Verhandlung war sie nicht anwesend, sondern feierte in Israel den Geburtstag eines Leidensgenossen. Vor allem auf Vermittlung des Roten Kreuzes und der Kirche kam Weigel nach 74 Tagen frei. Eine Bedingung der ELN war der Einsatz eines zivilen Hubschraubers, vermutlich um größte Aufmerksamkeit zu erlangen.

Die Vertreter des AA argumentierten, Weigels Hubschrauberflug sei schon als Teil des Rückfluges zu sehen. Doch die Richterin hakte nach: „Wann war dann ihrer Meinung nach die Geisel befreit?“ Die Vertreter des AA mussten zugestehen, dass die Geisel erst bei der Ankunft in Bogotá wirklich sicher war. Für die Richterin stand da längst fest, dass der Hubschraubereinsatz Teil der Befreiung war. Dieser Entführungsfall sei von politischer Bedeutung gewesen und entziehe sich dem Konsulargesetz, das die Alltagsgeschäfte des Konsularbeamten regele.

Am Ende der Verhandlung sagte die Richterin: „Es wäre sinnvoll, wenn sich die Parteien einigen würden.“ Doch das AA wollte ein Urteil, um zu klären, ob man das Gesetz ändern muss. Das Amt ließ durchblicken, dass es ein Urteil auch deshalb bevorzuge, weil der Bundesrechnungshof darauf dränge, entführten Deutschen noch viel mehr Kosten als bisher aufzubürden.

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