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Ceta-Gegner demonstrierten am Mittwoch vor dem Kanzleramt gegen das Freihandelsabkommen.

© John MACDOUGALL/AFP

Update

Freihandelsabkommen mit Kanada: Gericht lehnt Eilanträge zu Ceta ab

Deutschland kann das Freihandelsabkommen mit Kanada auf den Weg bringen, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, stellte aber Bedingungen.

Die Bundesregierung kann dem EU-Freihandelsabkommen mit Kanada zustimmen, muss dafür aber drei Bedingungen erfüllen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies am Donnerstag die von mehr als 190.000 Bürgern unterstützten Eilanträge zum sofortigen Stopp des Abkommens wegen möglicher Verstöße gegen das Grundgesetz zurück.

Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle sagte, der Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte sich negativ und irreversibel auf die internationale Stellung der Europäischen Union ausgewirkt. Allerdings prüfen die Richter die Verfassungsmäßigkeit von Ceta in einem Hauptsacheverfahren. Eine Entscheidung darüber wird im kommenden Jahr erwartet.
Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel zeigte sich über das grüne Licht aus Karlsruhe für das mit den EU-Ländern ausgehandelten Freihandelsabkommens Ceta erfreut. „Ich glaube, dass wir mit allen guten Argumenten das Verfassungsgericht überzeugen konnten“, sagte der Vizekanzler und SPD-Vorsitzende am Donnerstag in Berlin. Er kündigte zugleich die Erfüllung der vom Gericht gestellten Auflagen an. Zum Teil seien sie aus seiner Sicht bereits erfüllt. „Insofern bin ich sehr zufrieden mit dem Ausgang des Verfahrens.“ Gabriel hatte sich sehr für das Abkommen eingesetzt, auch gegen Widerstand in der eigenen Partei.

Er hatte am Mittwoch das Bundesverfassungsgericht davor gewarnt, den Start des mit Kanada und den kurzfristig zu stoppen. Das Abkommen könne dann nicht wie vorgesehen beim nächsten EU-Kanada-Gipfel am 27. Oktober unterzeichnet werden.

Die Bundesregierung muss nun sicherstellen, dass ab dem kommenden Jahr ausschließlich Teile des Abkommens gelten, die in die Zuständigkeit der EU fallen. Das von den Klägern beanstandete Investitionsgericht für Schadensersatzklagen von Unternehmen dürfte damit erst nach der vollständigen Ratifizierung durch alle nationalen Parlamente eingerichtet werden. Als zweites verlangen die Bundesrichter die Gewähr einer Rückbindung des Ceta-Ausschusses zur Auslegung des Abkommens an den Bundestag. Schließlich muss die Bundesrepublik bei der Unterzeichnung verbindlich erklären, dass Deutschland von einem einseitigen Kündigungsrecht ausgeht. Damit ist ein Ausstieg aus Ceta möglich, falls die Verfassungsrichter im Hauptsacheverfahren den Vertrag für grundgesetzwidrig erklären sollten.

Zeitplan für Ceta

Mit der Karlsruher Entscheidung steht Deutschland dem Zeitplan zum Beschluss des Abkommens in der EU nicht im Wege. Allerdings gibt es Vorbehalte gegen Ceta auch noch in Österreich, Belgien und Rumänien. Für den 18. Oktober ist ein Treffen der EU-Handelsminister geplant, bei dem sie dem Ceta-Vertrag zustimmen sollen. Bei einem EU/Kanada-Gipfel am 27. Oktober soll dann die Unterzeichnung stattfinden und die vorläufige Anwendung der EU-bezogenen Teile des Vertrags vereinbart werden. Nach Zustimmung des Europäischen Parlaments soll das Freihandelsabkommen ab 2017 in den freigegebenen Teilen vorläufig angewendet werden. Die endgültige Ratifizierung ist erst vollzogen, wenn alle nationalen Parlamente dem Vertrag zugestimmt haben. Dies wird voraussichtlich Jahre dauern.
Ceta soll, wie bei solchen Abkommen üblich, bereits vor der Ratifikation vorläufig angewendet werden. Die Kläger, darunter politische Initiativen und die Linksfraktion, fürchten, dass damit Fakten zulasten Deutschlands geschaffen und demokratische Mitbestimmungsrechte ausgehöhlt werden. (Reuters)

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