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Politik: Frühere EU-Kommissarin verurteilt – doch ohne Folgen

Brüssel - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Dienstag in Luxemburg bestätigt, dass die ehemalige EU-Kommissarin Edith Cresson Ende der neunziger Jahre ihre Pflichten im Amt als EU-Kommissarin verletzt hat. Die ehemalige französische Ministerpräsidentin, die 1995 in die EU-Kommission von Jacques Santer eintrat, habe unter „Umgehung von Vorschriften“ einen engen Vertrauten in der EU-Behörde als „Gastwissenschaftler“ eingestellt, aber tatsächlich als persönlichen Berater beschäftigt.

Brüssel - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Dienstag in Luxemburg bestätigt, dass die ehemalige EU-Kommissarin Edith Cresson Ende der neunziger Jahre ihre Pflichten im Amt als EU-Kommissarin verletzt hat. Die ehemalige französische Ministerpräsidentin, die 1995 in die EU-Kommission von Jacques Santer eintrat, habe unter „Umgehung von Vorschriften“ einen engen Vertrauten in der EU-Behörde als „Gastwissenschaftler“ eingestellt, aber tatsächlich als persönlichen Berater beschäftigt.

Da dies im Widerspruch zu den einschlägigen Vorschriften der EU-Behörde geschehen sei, habe die EU-Kommissarin „eine Pflichtverletzung von gewissem Schwergrad“ begangen. Dies reiche aber nicht aus, um der französischen Politikerin die Ruhestandsbezüge abzuerkennen, stellt das EU-Gericht fest. „Angesichts der Umstände des vorliegenden Falls“ sei die öffentliche Feststellung der Pflichtverletzung schon eine „angemessene Sanktion“. 1999 hatten die Enthüllungen der Vetternwirtschaft in der Umgebung der französischen EU-Kommissarin den Skandal ausgelöst, der zum Sturz der Kommission des luxemburgischen Kommissionspräsidenten Jacques Santer führte.

Ein belgisches Strafgericht, das den Fall von 1999 an untersuchte, stellte das Verfahren gegen Cresson allerdings 2004 ein. Die EU-Kommission gab sich damit jedoch nicht zufrieden. Sie rief im Juli 2004 wegen offensichtlicher Pflichtverletzung den EuGH an und forderte die Aberkennung der Ruhestandsbezüge der ehemaligen EU-Kommissarin. Obgleich das oberste EU-Gericht den Vorwurf gegen Cresson jetzt bestätigt, kommt es zu dem Urteil, dass zusätzliche Sanktionen wie die Aberkennung des Ruhestandsgehalts nicht angemessen wären. tog

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