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Politik: Für die Nachwelt

Künftig sollen auch die Stasi-Akten Verstorbener herausgegeben werden – vor allem die von Prominenten

Berlin - Nur wer selbst betroffen ist, bekommt Unterlagen, die die Staatssicherheit zu DDR-Zeiten über ihn angelegt hat, zu Gesicht. Dossiers über Personen der Zeitgeschichte sind nur zugänglich, wenn diese ihre Zustimmung gegeben haben. Waren Prominente nicht in das Spitzelsystem verwickelt und verweigern ihre Zustimmung, sind die Unterlagen geschlossen – das gilt erst recht, nachdem Altkanzler Helmut Kohl die weit gehende Sperrung seiner Akte durchgesetzt hat. Was aber passiert, wenn eine Person stirbt? Werden dann deren Akten für immer geschlossen? Auf diese Frage gab der Sprecher der Stasiunterlagen-Behöde, Christian Booß, jahrelang die Antwort: „In unserem Archiv ist alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist.“ Und erlaubt war die Weitergabe von Akten Verstorbener bisher nicht.

15 Jahre nach Erstürmung der Stasi- Zentralen durch ostdeutsche Bürgerrechtler ändert sich das jetzt. „Eine Herausgabe von Akten Verstorbener ist unter Umständen möglich“, sagt Günter Bormann vom Leitungsbüro der Behörde. Das Haus der Bundesbeauftragten Marianne Birthler hat eine Richtlinie erlassen, die am Dienstag auf einem Nutzerforum in Berlin vorgestellt wird. Demnach dürfen Unterlagen von Prominenten und Amtsträgern, die verstorben sind, nach einer Schonfrist von mehreren Jahren zur wissenschaftlichen Nutzung herausgegeben werden. Die Behörde behält sich vor, im Einzelfall zu entscheiden, wie lange diese Frist ist. Je prominenter eine Person, desto kürzer wird diese Dauer sein.

Mit der Herausgabepraxis orientiert sich die Birthler-Behörde an der Arbeitsweise anderer Archive. Im Bundesarchivgesetz ist geregelt, dass Unterlagen 30 Jahre nach dem Tod des Betroffenen oder 110 Jahre nach dessen Geburt eingesehen werden dürfen. Einige Landesarchivgesetze geben die Akten schon zehn Jahre nach dem Ableben frei. Im Stasiunterlagen-Gesetz ist eine solche Frist nicht vorgesehen. „Unser juristischer Klärungsbedarf hat einige Zeit in Anspruch genommen“, räumt Bormann ein. Historiker hatten kritisiert, dass Stasiunterlagen immer unzugänglicher werden.

Bei der Herausgabe wird abgewogen zwischen öffentlichem Interesse an der Aufklärung und dem Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen. Nach dem Kohl- Urteil galt der Persönlichkeitsschutz als vorrangig, zumal die Stasi ihre Erkenntnisse illegal erworben hatte. Nun hat sich die Behörde mit Juristen der Bundesministerien beraten und ihre Praxis geändert. „Der Schutz der Persönlichkeitsrechte wiegt weniger schwer, wenn jemand tot ist“, sagt Bormann. Die Aufarbeitung erhält dann wieder Vorrang. Erste Unterlagen auf Grundlage dieser Regelung hat die Behörde herausgegeben, etwa die des Dramatikers Heiner Müller oder des Schauspielers Dean Reed .

Die neue Regelung für die Forschung bleibt jedoch auf Prominente beschränkt. „Familienforschung anhand von Stasi-Akten ist tabu“, sagt Herbert Ziehm, der in der Birthler-Behörde verantwortlich für die Akten-Herausgabe ist. Unterlagen von Eltern, die verstorben sind, dürfen Kinder nur einsehen, wenn dies der Aufklärung des Schicksals von Vermissten dient. Auch zur Rehabilitierung, etwa um eine unrechtmäßige Enteignung rückgängig zu machen, stehen die Akten offen. „Wenn die verstorbene Mutter in den 50er-Jahren in einer SED-Zeitung öffentlich als Querulantin stigmatisiert worden ist, kann ihre Tochter dies heute mit Hilfe der Stasiunterlagen richtig stellen“, erklärt Ziehm. Allerdings müssten die Vorwürfe von damals bei der BirthlerBehörde glaubhaft gemacht werden.

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