Funkzellenauswertung : Bei Ermittlungen gängige Praxis

21.01.2012 00:00 Uhrvon , , , M. Schlegel
Immer im Bilde. Foto: Thilo Rückeis , Montage: Daniel Streuber
Immer im Bilde. - Foto: Thilo Rückeis , Montage: Daniel Streuber

In Berlin werden bei der Fahndung nach Straftätern massenhaft Verbindungsdaten von Handys ausgewertet. Eine richterliche Kontrolle darüber, ob und wie die Polizei die gesammelten Daten wieder löscht, gibt es nicht.

Welches Ausmaß haben Handyüberwachungen in Berlin?

Polizei und Staatsanwaltschaft nutzen dieses Mittel seit Jahren regelmäßig. In wie vielen Fällen Daten von Handyverbindungen von den Telefongesellschaften konkret abgefragt wurden, wollten die Behörden allerdings bisher nicht mitteilen. In der Verwaltung von Justizsenator Thomas Heilmann (CDU) hieß es, die Zahlen würden „nicht differenziert“ erfasst. Die Polizei legte trotz einer seit Donnerstag laufenden Anfrage des Tagesspiegels bis Freitagabend keine konkreten Zahlen vor.

Klar ist, dass die Staatsanwaltschaft die Daten von Mobilfunkzellen seit Jahren standardmäßig abfragt. Bei vermutlich politisch motivierten Autobrandstiftungen ist damit schon 2007 begonnen worden. Erfolgreich waren diese Abfragen nach Angaben eines leitenden Ermittlers nicht. Auch bei anderen Straftaten werden diese Daten bis heute von den Mobilfunkunternehmen angefordert.

Ist dieses Vorgehen der Ermittlungsbehörden allgemein bekannt?
Nein. Nicht einmal dem Landesbeauftragten für Datenschutz, Alexander Dix, war bislang ein solcher Fall der Datenauswertung aus Berlin bekannt, wie dessen Sprecher Joachim-Martin Mehlitz am Freitag sagte. Sven Kohlmeier, SPD-Rechtspolitiker im Abgeordnetenhaus, sagte, er sei von den Erkenntnissen „klar überrascht“. In seiner Tätigkeit als Datenschutzpolitiker sei ihm das, was nun öffentlich bekannt wurde, nie zur Kenntnis gelangt, auch nicht im Datenschutzausschuss des Abgeordnetenhauses. Auch Marion Seelig, Sprecherin der Linksfraktion im Abgeordnetenhaus für Inneres und Datenschutz, sagt, sie sei „sehr überrascht“. Christopher Lauer, innenpolitischer Sprecher der Piratenfraktion im Abgeordnetenhaus, sagt, Innensenator Frank Henkel müsse nun „komplett blankziehen“ und „alles offen legen“. Er sagte, er sei zwar davon ausgegangen, dass die Polizei Handydaten auswertet. Er sei aber überrascht von dem Ausmaß, das sich nun zeige, und davon, dass die Methode sogar bei Ermittlungen zu Brandstiftungen zum Einsatz komme.

Auf welcher rechtlichen Grundlage vollziehen sich die Handy-Ausspähungen?

Der Gesetzgeber glaubte, europäischen Rechtsnormen von 2006 folgen zu müssen, als er im Jahr 2007 das Telekommunikationsgesetz und die Strafprozessordnung änderte: Sie verpflichteten künftig die Telefondienste zur anlasslosen Speicherung sämtlicher Verkehrsdaten für sechs Monate. Zugleich regelten sie die unmittelbare Verwendung der Telefondaten für die Strafverfolgung. Weil die sogenannte Vorratsdatenspeicherung ein Einfallstor für eine unverhältnismäßige und – wie sich jetzt zeigt – massenhafte Ausspähung von Telefondaten und ein massiver Eingriff in die Persönlichkeitsrechte unbescholtener Bürger war, riefen Kritiker das Bundesverfassungsgericht an. Am 2. März 2010 entschied der Erste Senat in Karlsruhe, dass diese Regelungen „nicht vereinbar“ mit Artikel 10, Absatz 1 des Grundgesetzes, nämlich dem Brief- sowie Post- und Fernmeldegeheimnis, sind. Zwar seien sie nicht „schlechthin verfassungswidrig“. Es fehle aber an einer „dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung“.

Seither streitet die Politik genau über diese Ausgestaltung. Im Schatten der Auseinandersetzung agieren die Ermittlungsbehörden in großem Stil offenbar weiter nach bisherigen Vorschriften. Sie berufen sich bei der richterlich angeordneten Abfrage und Auswertung von Telefonverbindungsdaten auf die Strafprozessordnung, die das bei Straftaten von „erheblicher Bedeutung“ ermöglicht. Den Karlsruher Richtern allerdings erschien eine solche Begründung nicht ausreichend präzise. Die Regelungen zur Verwendung der Daten für die Strafverfolgung seien „mit den aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entwickelten Maßstäben unvereinbar“, heißt es im Urteil von 2010. Und: Wenn die Verwendung der Daten heimlich erfolge – was in der Ermittlungspraxis die Regel ist – habe der Gesetzgeber die Pflicht, eine zumindest nachträgliche Benachrichtigung der Betroffenen vorzusehen. Viele Juristen und Datenschützer beklagen, dass sich die Ermittlungsbehörden in einer rechtlichen Grauzone bewegen.

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