zum Hauptinhalt

Gentechnik in der Landwirtschaft: Gericht stärkt die Verbraucherrechte

Der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen ist heftig umstritten. Das Gesetz schränkt in Deutschland die Freiheit der Bauern ein. Das haben die Leipziger Richter bestätigt. Wie ist die Rechtslage?

In der Auseinandersetzung über die grüne Gentechnik hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Verbraucherrechte gestärkt. Wer unbeabsichtigt gentechnisch veränderte Pflanzen aussät, muss diese vernichten, wenn die Verunreinigung entdeckt wird. Das hat das Gericht am Mittwoch entschieden.

Was wurde verhandelt?

Geklagt hatte ein Bauer, der 2007 unwissentlich gentechnisch verändertes Rapssaatgut ausgesät hatte. Das Regierungspräsidium Gießen ordnete daraufhin an, dass der betroffenen Bauer den Raps unterpflügen und das Feld im Anschluss mit einem Unkrautvernichtungsmittel behandeln musste, um ein neues Auskeimen der Pflanze zu verhindern – ein für den Bauern kostspieliges Vorgehen. Der Bauer folgte der Anordnung, klagte aber dagegen. Das Verwaltungsgericht Kassel wies seine Klage 2009 ab, mit der er feststellen lassen wollte, dass die Anordnung unrechtmäßig war. Doch in der Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof Hessen in Kassel bekam der Bauer 2011 recht. Der Verwaltungsgerichtshof hatte argumentiert, die Anordnung des Regierungspräsidiums Gießen sei rechtswidrig gewesen, weil „der Betrieb nicht gezielt gentechnisch verunreinigtes Saatgut ausgebracht“ habe. Zudem habe die Behörde die Gefahrenabwehr durch eine ungenehmigte Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen nicht hinreichend gegen die Kosten für den Landwirt abgewogen.

Doch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sieht nun einen klaren Verstoß gegen das Gentechnikgesetz. Das Gericht stellte klar, dass das „gezielte Ausbringen in die Umwelt“ nicht voraussetzt, „dass dem Landwirt die Verunreinigung des Saatguts bekannt ist“. Achim Willand von der Berliner Rechtsanwaltskanzlei GGSC, der das Land Hessen vertreten hatte, sagte am Mittwoch: „Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit dem Honig-Urteil des Europäischen Gerichtshofs, der den Grundsatz der Null-Toleranz für nicht zugelassene gentechnisch veränderte Organismen bestätigt hat.“ Damit sei die Gefahr gebannt, dass Behörden im Fall des „unkontrollierten Einsatzes der Gentechnik“ untätig bleiben müssten.

Umwelt-, Imker- und Ökolandbauverbände lobten das Urteil. Allerdings forderten sie auch, dass die Bauern künftig in vergleichbaren Fällen nicht auf den Kosten für die Beseitigung und den Verlust der Ernte sitzen bleiben sollten. Tatsächlich müssten die Saatgutunternehmen gewährleisten, dass ihre Ware tatsächlich keine „gentechnisch veränderten Organismen“ (GVO) enthält. Theoretisch könnten die Bauern die Saatgutfirmen auf Schadenersatz verklagen. Doch das konnte bisher offenbar noch kein Bauer vor Gericht durchsetzen. Deshalb fordert der Bundestagsabgeordnete Harald Ebner (Grüne) die Einrichtung eines Entschädigungsfonds für die Bauern, der von den Saatgutfirmen gefüllt werden soll.

Wie ist der Anbau gentechnisch veränderten Pflanzen in Deutschland geregelt?

In Deutschland regelt das Gentechnikgesetz den Einsatz von GVO in der Landwirtschaft. Es gibt lediglich zwei Gentech-Pflanzen, die für den kommerziellen Anbau zugelassen sind: Amflora, eine gentechnisch veränderte Kartoffel von BASF, die für die Klebstoffindustrie angebaut werden sollte. In diesem Jahr will aber kein Bauer diese Kartoffel anpflanzen und BASF hat seine Gentech-Abteilung erst vor wenigen Wochen in die USA verlegt. Die zweite an sich zugelassene Pflanze ist ein insektenresistenter Mais des amerikanischen Agrokonzerns Monsanto, Mon810. Allerdings ruht die Zulassung für diesen Mais in Deutschland und einigen anderen EU-Ländern seit Jahren. Für 21 Felder haben Bauern überwiegend aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und auch einige aus Bayern die Anpflanzung von Mon810 beantragt, doch dazu wird es wohl kaum kommen. Wer GVO kommerziell anbauen will, muss das unter genauer Angabe des Feldes drei Monate vor der Aussaat beim Standortregister für GVO beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anmelden. Für den wissenschaftlichen Versuchsanbau gelten andere Zulassungsregeln. Diese Freisetzungen müssen, wenn es sich nicht um einen Erstantrag handelt, nur drei Tage vor der Ausaat beim Standortregister gemeldet werden. Derzeit laufen noch 18 Freisetzungsversuche, für die auch in diesem Jahr noch Anbauversuche beantragt werden könnten.

Der Streit um die grüne Gentechnik in Europa

Welche Regelungen gelten in der gesamten Europäischen Union?

In der EU gilt eine Null-Toleranzpolitik für GVO in Lebensmitteln. Nur zugelassene gentechnisch veränderte Lebensmittel dürfen in den Handel gelangen. Das hat der Europäische Gerichtshof im vergangenen Jahr mit seinem Honig-Urteil noch einmal bekräftigt. Danach muss Honig, wenn er GVO enthält, vernichtet und darf nicht verkauft werden. Dabei ist es unerheblich, ob die gentechnische Verunreinigung absichtlich oder unabsichtlich passiert ist. Gentechnisch veränderte Lebensmittel müssen als solche gekennzeichnet werden. In Europa sind aktuell nahezu keine auf dem Markt. Allerdings hat die Kennzeichnungsverordnung der EU eine Lücke. Nur wenn GVO im Endprodukt noch nachweisbar sind, müssen die Nahrungsmittel gekennzeichnet werden. Wenn sie mit Hilfe gentechnischer Verfahren hergestellt wurden, am Ende aber selbst keine GVO mehr enthalten, erfahren das die Verbraucher nicht. Auch Futtermittel müssen gekennzeichnet sein, damit sich Bauern entscheiden können, ob sie ihre Kühe mit Gen-Soja oder konventionell erzeugten Sojabohnen füttern wollen. Doch auch hier erfahren die Verbraucher nicht, ob die Milch mit Hilfe von gentechnisch veränderten Futtermitteln erzeugt worden ist. Für Importe gelten die gleichen Regeln wie für in der EU erzeugte Produkte.

Was ist nicht klar geregelt?

Die Regulierung der grünen Gentechnik hat zahlreiche Lücken. Das Problem, dass Bauern für die Aussaat von GVO auch dann haften, wenn sie ihres Wissens gentechnikfreies Saatgut gekauft haben, gehört dazu. Zwischen der EU-Kommission und den Mitgliedsländern gibt es zudem seit Jahren Kontroversen darüber, wer für die Zulassung von neuen GVO zuständig sein soll. Derzeit entscheidet die europäische Lebensmittelbehörde Efsa über die Zulassung, die dann jedoch noch von einem zuständigen Ausschuss des Europaparlaments gebilligt werden muss. Da nicht nur in Deutschland die Skepsis gegenüber der grünen Gentechnik groß ist, hat die Kommission nur wenige Zulassungen durchgebracht. Die Efsa wird immer wieder dafür kritisiert, dass sie auf industrienahe Wissenschaftler zurückgreift, um GVO zu beurteilen. Allerdings gibt es kaum unabhängige Forscher, die dazu ein Urteil abgeben könnten. Deshalb soll es in Zukunft ein formalisiertes Verfahren zur Umweltvertäglichkeit von gentechnisch veränderten Pflanzen geben. Erst vor wenigen Tagen hat die dänische EU-Präsidentschaft einen Vorschlag dazu vorgelegt, der allerdings umstritten ist.

Unklar ist weiterhin, ob Regionen oder ganze Staaten sich zur gentechnikfreien Zone erklären können. Viele haben das getan – allerdings ohne rechtliche Sicherheit. Seit Jahren bemüht sich die Agroindustrie, höhere Schwellenwerte durchzusetzen. Dabei geht es zum einen darum, bis zu welchem GVO-Anteil Produkte noch als gentechnikfrei vermarktet werden dürfen. Zum anderen geht es um GVO-Anteile im Saatgut. Bisher gibt es keine Einigung auf einen Schwellenwert, weshalb vorläufig weiter eine Null-Toleranz-Politik gilt.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false