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Kohl auf der Buchmesse

© Boris Roessler/dpa

Gerichtsbeschluss: Helmut Kohl scheitert mit Buch-Verbot

Vorerst muss sich Altkanzler Helmut Kohl damit abfinden, dass sein Ex-Biograf in einem Buch alte Lästereien von ihm veröffentlicht. Einen Verbreitungsstopp des Gesamtwerks lehnt das Kölner Landgericht ab - aber ein Verbot für einzelne Zitate könnte dennoch möglich sein.

Das umstrittene Buch des früheren Kohl-Biografen Heribert Schwan „Vermächtnis. Die Kohl-Protokolle“ darf vorerst weiter verbreitet werden. Dies hat das Landgericht Köln in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschieden. Damit ist ein Eilantrag des Altkanzlers gescheitert, der dem Autor vorwirft, Tonbandprotokolle aus früheren gemeinsamen Gesprächen zu Unrecht verwendet zu haben. Kohls Anwälte haben bereits Beschwerde eingelegt, über die das Kölner Oberlandesgericht vermutlich kurzfristig entscheiden wird. Schwan hatte in den Jahren 2001 und 2002 insgesamt 630 Stunden Gespräche aufgezeichnet, die er mit Kohl in dessen Haus in Oggersheim geführt hatte. Sie dienten Schwan zur Abfassung der Kohl-Memoiren. 2009 kündigte Kohl die Zusammenarbeit vorzeitig auf.

In dem Beschluss, der dem Tagesspiegel vorliegt, sehen die Richter jetzt weder vertragliche Ansprüche aus früheren Memoiren-Aufträgen an Schwan noch wegen einer Verletzung von Kohls Persönlichkeitsrecht. Zwar würden diese Rechte durch die Veröffentlichung vertraulich gesprochener Worte beeinträchtigt, das sei aber „nicht per se rechtswidrig“. Ein Veröffentlichungsverbot für das gesamte Buch sei nur dann möglich, wenn die absolut geschützte Intimsphäre betroffen wäre. Kohl könne sich darauf aber nur eingeschränkt berufen, da er sich Schwan gegenüber geöffnet habe.

Nur die Verbreitung einzelner Zitate zu verbieten, hatte Kohl nicht beantragt. Allerdings deuten die Richter für diesen Fall an, dass eine Veröffentlichung auch hingenommen werden müsse, wenn ein „legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht“. Das Persönlichkeitsrecht verleihe keinen Anspruch darauf, nur so dargestellt zu werden, wie es einem genehm sei. Diese Abwägung ließen die Richter indes offen. Das erstrebte Verbot des gesamten Buchs lasse sich daraus nicht herleiten.

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