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Gerichtsentscheid: Einbürgerung auch ohne gute Schriftkenntnisse

Ausländer müssen zur Einbürgerung nicht unbedingt gut deutsch schreiben können. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Geklagt hatte ein Türke, der die deutsche Sprache mündlich gut beherrscht.

Leipzig/Stuttgart - Es reiche aus, wenn ein Ausländer im familiären und geschäftlichen Umfeld sowie mit Behörden verkehren könne. Die Bundesrichter gaben damit einem 42-jähriger Türken Recht, der seit 27 Jahren in Stuttgart lebt und gut deutsch sprechen kann. Zwei Sprachtests hatte er jedoch im schriftlichen Teil nicht bestanden.

Die Stadt hatte dem Gastronomen die Staatsbürgerschaft verwehrt. Sie beruft sich auf die seit 1. Januar 2005 geltenden strengeren Voraussetzungen für eine Integration. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hatte im Januar die Auffassung vertreten, eine Einbürgerung setze umfassende Schriftkenntnisse voraus.

Dagegen entschieden die Leipziger Richter, der Bewerber um die Staatsbürgerschaft müsse sich nicht eigenhändig schriftlich ausdrücken können. Es reiche aus, wenn der Ausländer deutschsprachige Texte lesen, diktieren und diese auf ihre Richtigkeit überprüfen könne. Dies ist bei dem 42-jährigen Kläger nach Überzeugung der Richter der Fall. Der Mann könne sich mit Behörden verständigen und nehme am wirtschaftlichen Leben teil. Bei längeren Texten hilft ihm seine 13 Jahre alte Tochter, für die er seit der Scheidung das alleinige Sorgerecht besitzt. Das Mädchen ist in Deutschland geboren und eingebürgert. (Az.: BVerwG 5 C 8.05)

Im Fall eines weiteren Ausländers waren die Voraussetzungen zur Einbürgerung nach Auffassung des 5. Senats dagegen nicht erfüllt. Der Mann lebt seit 20 Jahren in Rheinland-Pfalz und kann gut deutsch sprechen. Er ist aber Analphabet und kann die Sprache nicht lesen. (tso/dpa)

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