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Gestörte Gewalttäter in Psychiatrie: Bundesrat stimmt Reform der Sicherungsverwahrung zu

Ab 2011 wird die Sicherungsverwahrung von Straftätern nach der eigentlichen Haftstrafe auf schwerste Fälle wie Mord oder Vergewaltigung beschränkt.

Für diese Neuregelung machte am Freitag der Bundesrat den Weg frei. Außerdem können rückfallgefährdete Täter künftig auch mit der sogenannten elektronischen Fußfessel überwacht werden. Schließlich wird mit einem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung die Möglichkeit geschaffen, psychisch gestörte Gewalttäter bei anhaltender Gefahr weiterhin gesichert unterzubringen. Das betrifft die Altfälle, die infolge des seit 10.Mai rechtskräftigen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus der Sicherungsverwahrung bereits entlassen wurden oder noch entlassen werden sollen.

In Einzelfällen wird es auch künftig möglich sein, psychisch gestörte und weiterhin gefährliche Gewalt- oder Sexualstraftäter nach doppelter Begutachtung in geeigneten Einrichtungen zur Therapie unterzubringen. Anlass für die Neuregelung ist das Urteil des Gerichthofs vom 17. Dezember 2009, wonach eine nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt.

Seit Anfang 1998 erlaubte das Gesetz in Deutschland, die Sicherungsverwahrung bei fortdauernder Gefährlichkeit unbefristet zu verlängern - auch wenn die Taten vor 1998 begangen wurden. Bis dahin hatte eine Höchstdauer von zehn Jahren gegolten. Nach dem Urteil mussten daher Personen, die vor dem 30. Januar 1998 in Sicherheitsverwahrung genommen worden waren, freigelassen werden. (dapd)

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