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Glücksspiele: Wettbetreiber zu Unrecht verurteilt

Gegen Hunderte von Wettbetreibern, die in der Vergangenheit ohne Lizenz Sportwetten mit festen Quoten vermittelt haben, ist zu Unrecht ermittelt worden. Offen bleibt, ob das Schließen tausender Wettbüros rechtmäßig war.

Sie haben sich nach Überzeugung des Bundesgerichtshofs durch ihr Geschäft nicht strafbar gemacht, argumentierte das Gericht. Der BGH wies zur Begründung auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts hin, mit dem das staatliche Wettmonopol in Bayern in seiner damaligen Form für verfassungswidrig erklärt worden war. Ein Verstoß gegen eine verfassungswidrige Regel könne nicht bestraft werden, argumentierte der BGH. Diese Ansicht könne auch für andere Bundesländer gelten.

Vor dem Urteil der Verfassungsrichter vom März 2006 waren bundesweit mehrere hundert Wettbüros geschlossen und Wettbetreiber angeklagt worden. Bislang sind allerdings nach Angaben der Bundesanwaltschaft kaum Verurteilungen von Wettbetreibern bekannt. Der BGH äußerte sich nur zu den strafrechtlichen Konsequenzen bei den Altfällen, nicht aber zur Frage, ob auch das Schließen von Wettbüros verwaltungsrechtlich gesetzeswidrig war.

Der BGH bestätigte zudem den Freispruch für einen ehemaligen Wettbetreiber aus dem Saarland, der nach Überzeugung des BGH vor allem wegen der unklaren Rechtslage einen Irrtum begangen hatte. Der 32-jährige Berliner hatte von Oktober 2003 bis April 2005 ohne Lizenz ein Wettbüro in Völklingen betrieben. Darin konnten Kunden sich auch an Sportwetten eines Anbieters auf der Isle of Man vor der britischen Küste beteiligen. Nachdem das Büro im Februar 2004 zum ersten Mal durchsucht worden war, ließ sich der Angeklagte durch einen Anwalt bestätigen, dass er mit den Sportwetten nicht gegen das Europäische Gemeinschaftsrecht verstößt. Zwei Monate später wurde sein Betrieb jedoch erneut durchsucht und geschlossen.

Das Landgericht in Saarbrücken hatte den Mann im Juli vergangenen Jahres freigesprochen. Die saarländischen Richter hatten sich ebenso wie nun die Juristen des BGH nicht zur Frage geäußert, ob das Verbot unerlaubten Glücksspiels gegen das europäische Gemeinschaftsrecht und die Verfassung verstößt. (mit dpa)

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