Politik : Grüne fordern Rücktritt Chef des Richterbunds soll wegen Folter-Äußerung gehen

Berlin (Tsp). Nach der SPD hat am Freitag auch der Parlamentarische Geschäftsführer der Grünen, Volker Beck, den Rücktritt des RichterbundVorsitzenden Geert Mackenroth gefordert. Mackenroth hatte im Zusammenhang mit dem Frankfurter Mordfall Jakob Metzler gesagt, dass Folter notfalls erlaubt sei, wenn damit Leben gerettet werden könne. Im Frankfurter Fall wird gegen den Vize-Polizeipräsidenten Wolfgang Daschner ermittelt, weil er bei der Vernehmung des mutmaßlichen Mörders Magnus G. die Androhung von Gewalt angeordnet hatte.

Daschner bestätigte in einem Interview mit der Frankfurter Rundschau, er habe Magnus G. mit Gewalt gedroht.

Er wäre auch bereit gewesen, sie tatsächlich anzuwenden. Dafür stand nach Daschners Worten ein Übungsleiter für Kampfsportarten des Präsidiums zur Verfügung, der „mit Überdehnen eines Handgelenkes“ schlimme Schmerzen erzeugen sollte, um die Aussage über das Schicksal des Jungen zu erzwingen. Den Foltervorwurf wies er aber zurück.

Kritik wurde derweil auch an den Äußerungen von Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) laut. „Die Ministerin hätte sich besser nicht geäußert“, sagte die Grünen-Politikerin Christa Nickels. „Ich bedaure ihre Einlassungen sehr.“ Zypries hatte darauf hingewiesen, dass den Beamten im Fall Metzler ein „rechtfertigender Notstand“ zugebilligt werden könnte. Im Zweifel werde man die Polizisten freisprechen. Auch Beck kritisierte Zypries Äußerungen indirekt. „Es gibt natürlich keine Rechtfertigung für Folter“, sagte er. „Foltern ist auch in jedem Fall strafrechtliches Unrecht.“ In einer Stellungnahme bekräftigte Zypries am Freitag, dass das Verbot von seelischer oder körperlicher Misshandlung „unantastbar“ bleibe. Wer dagegen verstoße, müsse mit schweren Strafen rechnen.

Aber in ihrer Stellungnahme heißt es auch: „Wird ein Amtsträger wegen Aussageerpressung angeklagt, der geltend macht, er habe in einer nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben in einer ganz extremen Zwangslage eine Entscheidung zwischen zwei Rechtsgütern treffen müssen, kann er sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Paragraph 34 des Strafgesetzbuches berufen. Dieser rechtfertigende Notstand ist jedoch die absolute Ausnahme und kommt darüber hinaus nur in Betracht, wenn die Tat zur Abwehr der Gefahr ein angemessenes Mittel ist.“

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