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Thomas de Maizieres Ministerium blieb dem Tagesspiegel eine Antwort schuldig.

© Bernd Settnik/dpa

Grundrecht auf Asyl: Wir schaffen das – ab

Einige Indizien deuten darauf hin, dass die Regierung daran arbeitet, das Grundrecht auf Asyl zu schleifen oder abzuschaffen.

„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“ – noch immer steht dieser programmatische Satz im Grundrechtsteil der Verfassung, wenngleich das Recht darauf in den Folgeabsätzen eingeschränkt wird. Den Forderungen, vor allem aus der CSU, das Asylgrundrecht angesichts der Flüchtlingszahlen weiter zu schleifen oder gar abzuschaffen, hat Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) bisher eine Absage erteilt. Scheinbar. Am Asylrecht sei nicht zu rütteln, wurde sie Anfang Oktober nach einem Interview im Deutschlandfunk in vielen Medien zitiert.

Andererseits dürfte in der gegenwärtigen Krise kein Mittel ungeprüft bleiben. Möglich daher, dass die Regierung, namentlich das Innenministerium von Thomas de Maizière (CDU) schon am Asylgrundrecht rüttelt. Ein Indiz ist die Antwort auf eine Anfrage des Tagesspiegels, ob im Ministerium Gutachten oder Untersuchungen zu einer möglichen Abschaffung vorliegen: „In Bezug auf den Zeitraum der gegenwärtigen Flüchtlingssituation unterbleibt eine Beantwortung“, heißt es. Grund: Der Auskunft stehe „der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegen“.

Grundrecht oder doch nur Gesetz?

Ist keine Auskunft auch eine Auskunft? Einiges spricht dafür. Denn wäre ein Beschneiden des Asylartikels der Verfassung unter allen Umständen ausgeschlossen, müssten dazu in der aktuellen Situation keine Wege geprüft werden. Dann wiederum hätte das Ministerium klar sagen können, dass es über keine neuen Gutachten aus seinen Fachreferaten zu der Frage verfügt. Insoweit scheint eher nahezuliegen, dass im Ministerium gegenwärtig auch politisch hochsensible Optionen geprüft werden. Nur darf dies niemand wissen. Zumindest noch nicht.

Auch von de Maizière hieß es kürzlich, er lehne es ab, das Asylgrundrecht anzutasten. So zumindest wurde seine Aussage „das Asylrecht kennt keine Obergrenze“ gedeutet. Zweifelhaft ist nur, ob der Minister damit wirklich sein Festhalten am Grundrecht beglaubigen wollte. Ein Asylrecht ohne Obergrenze ließe sich auch per Gesetz regeln, ohne in der Verfassung verankert zu werden. Entgegen dem vermittelten Eindruck, die Kanzlerin wolle das Asylgrundrecht „nicht antasten“, blieb sie auch im Gespräch mit dem Deutschlandfunk im Ungefähren. Ihren Satz, sie wolle „an dieser Gesetzgebung“ nichts ändern, bezog Merkel auf den asylgleichen Status für Bürgerkriegsflüchtlinge. Dieser ließe sich ebenfalls erhalten, wenn das Grundrecht als solches geändert oder gestrichen würde.

Kein eindeutiges Dementi

Das ostentative Schweigen im Bundesinnenministerium ist daher zumindest verdächtig. Außerdem ist der „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“, innerhalb dessen die Regierung zu Fragen aller Art mauern darf, möglicherweise kleiner, als sie vorgibt. Denn so geht etwa das Bundesverwaltungsgericht im Informationsrecht davon aus, dass zwar Beratungen und Willensbildung der Exekutive vor dem Zugriff durch interessierte Dritte geschützt sind, nicht aber Stellungnahmen oder Gutachten, die bloß der Vorbereitung von Entscheidungen dienen. Das Ministerium bleibt dennoch stur: Es handele sich um „nicht abgeschlossene Vorgänge“. Entsprechende Fragen der Presse zu beantworten, „würde die Gefahr des Versuchs der Einflussnahme auf den Entscheidungsfindungsprozess mit sich bringen“ – ein aus Sicht der Bundesregierung unzulässiges „Mitregieren Dritter“ via Medien und Öffentlichkeit. Es könnte daher sein, dass zum „Schaffen“ der Flüchtlingskrise möglicherweise auch das „Abschaffen“ gehört. Ein klares Ja, dass es solche Überlegungen schon gibt, vermeidet die Regierung ebenso wie ein eindeutiges Dementi.

Der Brief des Bundesinnenministeriums im Wortlaut:

In Bezug auf den Zeitraum der gegenwärtigen Flüchtlingssituation unterbleibt eine Beantwortung Ihrer Frage, da dem der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegensteht.

Die Verantwortung der Bundesregierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014, Az. 2 BvE 5/11, Rdnr. 137). Dazu gehört zum Beispiel die Willensbildung der Bundesregierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (BVerfGE 67, 100 [139]; 110, 199 [214, 222]; 124, 78 [120]; 131, 152 [210]; BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014, Az. 2 BvE 5/11, Rdnr. 137). Bei dem einer konkreten Positionierung vorgelagerten Willensbildungsprozess der Bundesregierung handelt es sich um einen von verschiedenen innen- und außenpolitischen sowie innerorganschaftlichen Belangen, Erwägungen und Entwicklungen abhängigen Vorgang, der den Bereich der Bundesregierung noch nicht verlässt und über den die Bundesregierung Dritte nicht informieren muss (vgl. BVerfGE 131, 152 [206]; BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014, Az. 2 BvE 5/11, Rdnr. 137). Eine Pflicht der Regierung, Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einer Einflussnahme Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der Kompetenz der Regierung liegen (vgl. auch BVerfGE 110, 199 [214]; 124, 78 [120 f.]; BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014, Az. 2 BvE 5/11, Rdnr. 137). Diese Gefahr besteht bei Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen regelmäßig, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist (BVerfGE 110, 199 [214]; 124, 78 [122]; BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014, Az. 2 BvE 5/11, Rdnr. 137).

Ihre Frage bezieht sich – soweit sie sich auf den Zeitraum der gegenwärtigen Flüchtlingssituation bezieht – auf die Bewältigung der gegenwärtigen Flüchtlingssituation, mithin auf nicht abgeschlossene Vorgänge. Eine inhaltliche Beantwortung Ihrer Frage würde die Gefahr des Versuchs der Einflussnahme auf den Entscheidungsfindungsprozess – mithin eines Mitregierens Dritter – mit sich bringen (das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 21. Oktober 2014, Az. 2 BvE 5/11, Rdnr. 137, ausdrücklich die Gefahr hervorgehoben, dass ein wesentlicher Teil einer politischen Entscheidung, wie die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem sie fallen soll, der Bundesregierung weitgehend aus der Hand genommen werden könnte, wenn schon vor diesem Zeitpunkt auf den Stand der Entscheidungsvorbereitung innerhalb der Bundesregierung zugegriffen werden könnte, so auch BVerfGE 110, 199 [214 f.]). So besteht die Gefahr, dass Sie oder Dritte (die Kenntnis von einer inhaltlichen Antwort auf Ihre Frage erlangen könnten) versuchen könnten, erlangte amtliche Informationen zu nutzen, um – über Medien und Öffentlichkeit – die Meinungsbildung der Bundesregierung zu beeinflussen.

In Bezug auf die Jahre und Jahrzehnte, die vor der gegenwärtigen Flüchtlingssituation liegen, unterbleibt eine Beantwortung der Frage, da die Beantwortung Ihrer Frage erst nach umfassender Durchsicht sehr umfangreicher Aktenbestände möglich wäre. Die von Ihnen angefragten Informationen sind mithin im Bundesministerium des Innern derzeit nicht bereits vorhanden, sondern müssten erst ermittelt werden. Zu einer solchen Ermittlung ist das Bundesministerium des Innern nicht verpflichtet.

Eine inhaltliche Beantwortung Ihrer Frage erfolgt daher nicht.

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