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Politik: Grundrecht auf Neid

Kassenfunktionäre müssen ihr Gehalt offenlegen, sagt Karlsruhe – und lobt die Debatte um Topverdiener

Karlsruhe/Berlin - Seit Jahren sind steigende Vorstandsgehälter ein heißes Thema. Jetzt hat sich das Bundesverfassungsgericht eingemischt und die oft als „Neiddebatte“ gescholtene Diskussion ausdrücklich gelobt. Zudem hat es deutlich gemacht, dass mehr Gehältertransparenz nicht zwingend die Grundrechte der Manager und Funktionäre verletzt. Wenn Gehälter offengelegt würden, so beträfe dies „nicht die engere Privatsphäre, sondern den beruflichen Bereich“, entschieden sie in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss.

Der Rechtsstreit drehte sich um die Offenlegung der Bezüge von zwei Vorständen der Bertelsmann-Betriebskrankenkasse. Das Sozialgesetzbuch (SGB) verpflichtet die gesetzlichen Krankenkassen seit März 2004, die jährlichen Bezüge ihrer Vorstandsmitglieder im „Bundesanzeiger“ und in ihrer Mitgliederzeitschrift zu veröffentlichen. Die beiden Vorstände hatten sich erfolglos durch die Instanzen geklagt und sind mit ihrer Verfassungsbeschwerde jetzt auch in Karlsruhe gescheitert – sie ist gar nicht erst angenommen worden. Gerügt hatten die Manager, die SGB-Vorschrift ermögliche einen Einblick in ihre finanziellen Verhältnisse und verletze sie in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Zwar sieht das Gericht in den Transparenzregeln einen „Eingriff von nicht unerheblichem Gewicht“, auch weil die Betroffenen damit zum Thema der „umfangreichen, teilweise unsachlich geführten öffentlichen Diskussion zu werden drohen“, die ihrem öffentlichen Ansehen „nicht zum Vorteil gereicht“. Aber: „Veröffentlicht werden nicht die für die persönliche Lebensgestaltung entscheidenden Einkünfte der Beschwerdeführer, zu denen auch Zuflüsse aus anderen Quellen zählen können, sondern lediglich die vonseiten der Krankenkasse gezahlten Vergütungen und Versorgungsleistungen. Rückschlüsse auf Einkommen oder gar Vermögen der Beschwerdeführer sind daher nicht umfassend möglich.“

Hinzu kommt nach Ansicht des Gerichts das Interesse der Beitragszahler. Die Beschwerdeführer stünden aufgrund ihrer Funktion beim Träger einer gesetzlichen, insbesondere durch Beiträge der Versicherten finanzierten Krankenkasse unter besonderer Beobachtung der Öffentlichkeit. Die Richter sehen auch keinen Grund für Nachteile, wenn die Funktionäre etwa einen Jobwechsel zur Konkurrenzkasse anstrebten. Die Kläger selbst hätten erklärt, die Transparenzregeln dämpften nicht die Kosten im Gesundheitswesen, sondern liefen eher auf eine Erhöhung der Gehälter für die Toppositionen hinaus.

Entschieden haben die Richter formal nur über die Situation bei den Kassenmanagern. Sie lassen aber mehrfach anklingen, dass die Lage in der Privatwirtschaft nicht viel anders zu beurteilen wäre – und begrüßen die „Neiddebatte“: „In diesem Zusammenhang werden Fragen der Angemessenheit von Gegenleistungen und damit der Gerechtigkeit erörtert, insbesondere werden Vorstandsbezüge und ihre Entwicklung ins Verhältnis gesetzt zu den Bezügen anderer Beschäftigter.“ Lobend erwähnt der Beschluss zudem die seit 2006 geltende Pflicht für börsennotierte Unternehmen, die Bezüge ihrer Vorstände zu veröffentlichen. Auch Rezepte gegen die „unsachliche Diskussion“ haben die Richter parat: Wenn die Medien unseriös oder verzerrend berichteten, könnten sich die Betroffenen ja presserechtlich dagegen wehren.

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