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Hintergrund: Wie staatliche Parteienfinanzierung funktioniert

Mit seiner Parteienfinanzierung will der Staat die Unabhängigkeit der Parteien und die Chancengleichheit kleinerer Parteien sichern.

Im Parteiengesetz ist eine Teilfinanzierung geregelt, die mit der im Grundgesetz verankerten Rolle der Parteien bei der politischen Willensbildung begründet wird. Die absolute Obergrenze der staatlichen Zuwendungen liegt derzeit bei 133 Millionen Euro.

Maßstab für die Verteilung ist die so genannte Verwurzelung der Parteien in der Gesellschaft. Diese wird zum einen daran gemessen, wie viel Stimmen eine Partei bei der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl und den jeweils letzten Landtagswahlen erzielt hat. Über diesen so genannten Stimmenanteil der staatlichen Parteienfinanzierung hinaus fließt für jeden Euro, den die Parteien durch Spenden oder Mitgliedsbeiträge selbst einnehmen, noch ein Zuschuss von 38 Cent in die Parteikasse.

Geld aus der Staatskasse

Voraussetzung für eine solche staatliche Unterstützung ist, dass die jeweilige Partei bei der Bundestagswahl mindestens einen Stimmenanteil von 0,5 Prozent oder bei der Landtagswahl 1,0 Prozent erreicht hat. Für die ersten vier Millionen Stimmen erhalten die Parteien jährlich 0,85 Cent pro Stimme aus der Staatskasse, für jede weitere abgegebene gültige Zweitstimme 0,70 Cent. Dabei werden aber nur Zuwendungen bis zu 3300 Euro pro natürlicher Person berücksichtigt.

Wichtig ist, dass bei dieser Art Bezuschussung die relative Obergrenze eingehalten wird. Sie besagt, dass eine Partei sich mindestens zur Hälfte selbst finanzieren muss. Das bedeutet, dass die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung die Höhe der Eigeneinnahmen aus Spenden oder Mitgliedsbeiträgen nicht überschreiten darf.

Ziel: Eigenfinanzierung stärken

Erstmals kam die neue Parteienfinanzierung 1994 zur Anwendung. Ziel war es, nicht nur den Wahlerfolg zum Maßstab für die Wahlkampfkostenerstattung zu machen, sondern die Eigenfinanzierung zu stärken. Damit könnte nach Bundestagsangaben rechnerisch die Wahlbeteiligung sogar auf etwa 19 Prozent fallen, ohne dass dadurch die absolute Obergrenze der Zahlungen unterschritten würde. (mit ddp)

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