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HOMOSEXUELLE PAARE: Zaghafte Schritte zur Gleichberechtigung

Das vom Bundesverfassungsgericht erzwungene Ehegattensplitting für gleichgeschlechtliche Paare reiht sich in eine Kette von Entscheidungen in Sachen Gleichstellung homosexueller Lebenspartnerschaften ein. Das erste Urteil von 2002 war zaghaft – inzwischen ist das Bundesverfassungsgericht zum Motor der Entwicklung geworden.

Das vom Bundesverfassungsgericht erzwungene Ehegattensplitting für gleichgeschlechtliche Paare reiht sich in eine Kette von Entscheidungen in Sachen Gleichstellung homosexueller Lebenspartnerschaften ein. Das erste Urteil von 2002 war zaghaft – inzwischen ist das Bundesverfassungsgericht zum Motor der Entwicklung geworden.

2001 verabschiedete die rot-grüne Koalition das neue Gesetz. Lesbische und schwule Paare sollten sich in Deutschland erstmals das Jawort geben dürfen. Doch es sollte noch ein Jahr dauern, bis das erste Aufgebot bestellt werden konnte. Bayern legte Verfassungsbeschwerde ein. Da das Grundgesetz nur Ehe und Familie unter besonderen Schutz stelle, gelte ein Abstandsgebot zu anderen Lebensgemeinschaften. Der Erste Senat verhandelte 2002 und urteilte schließlich: Es gibt kein Abstandsgebot. Der Ehe werde nichts genommen, wenn Homosexuelle eine Lebenspartnerschaft eintragen lassen. Damals wurde jedoch lediglich entschieden, dass der Staat gleichgeschlechtliche Paare rechtlich nicht anders behandeln muss als Ehepartner.

2009 stellte sich die Frage, ob der Staat Lebenspartner bei der Steuer anders behandeln darf als Eheleute. Die große Koalition hatte die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe noch mehr angenähert. Bei der sogenannten Witwenrente im öffentlichen Dienst gab es aber Unterschiede. Die Zusatzversorgung sah in ihrer Satzung nur beim Tod Verheirateter eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung vor, nicht jedoch für eingetragene Lebenspartner. Das erklärte Karlsruhe für verfassungswidrig. Erstmals hieß es jetzt, dass der Staat keine Unterschiede machen dürfe, wenn es keine sachlichen Gründe gebe. Hier werde aber an der sexuellen Orientierung angeknüpft, die Ungleichheit wirke diskriminierend.

Am 21. Juli 2010 wurde die Ungleichbehandlung der Homo-Ehe bei der Erbschaftssteuer für verfassungswidrig erklärt. Im Sommer 2012 folgte die Grunderwerbsteuer. Dass sich Ehepartner Grundstücke oder Eigentumswohnungen übertragen können, ohne hierfür Grunderwerbsteuer zu bezahlen, Lebenspartner aber zur Kasse gebeten werden, verstoße gegen den Gleichheitssatz. Fast zeitgleich wurde der Familienzuschlag für Beamte angeglichen. Im Februar 2013 schließlich entschied das Gericht, dass Lebenspartner das Recht erhalten müssen, das Kind des anderen Partners zu adoptieren.Ursula Knapp

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