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Politik: In Würde wohnen

Karlsruhe streicht den Lauschangriff zusammen. Ermittler dürfen sich nur bei schwersten Straftaten einschalten – und auch dann nur mit Vorsicht

Von Fatina Keilani

und Jost Müller-Neuhof

Die Wohnung ist unverletzlich. So steht es im Grundgesetz. Seit Mittwoch ist sie noch ein bisschen mehr: ein Hort der Menschenwürde nämlich. Das Bundesverfassungsgericht hat den „Großen Lauschangriff“ in seiner geltenden Form in weiten Teilen für verfassungswidrig erklärt. In dem Urteil ging es nur um das Abhören von Wohnräumen, nicht jedoch um die ebenfalls umstrittene Überwachung der Telekommunikation.

Das „Verwanzen“ von Wohnungen ist nach geltendem Recht nur erlaubt, wenn ein Beschuldigter im Verdacht steht, bestimmte Straftaten begangen zu haben. Sie sind in der Strafprozessordnung aufgezählt. Zu den Taten gehören zum Beispiel Geldfälschung, Mord und Totschlag, Menschenhandel, schwerer Raub und Drogendelikte. Ohne dass der Betroffene davon weiß, können Ermittler seine Wohnung verwanzen und mithören, was er sagt – in der Hoffnung, Hinweise zu bekommen, anhand derer sie ihn eines Verbrechens überführen könnten.

Diese Praxis verletzt die Menschenwürde, entschieden die Karlsruher Richter jetzt. Der genannte Katalog von Straftaten muss künftig deutlich kürzer ausfallen. Nur bei Straftaten, die mit mehr als fünf Jahren Höchststrafe bedroht sind, ist künftig die Überwachung möglich. Denn immerhin ist das Abhören von Wohnungen ein schwerer Grundrechtseingriff. „Dem Einzelnen soll das Recht, in Ruhe gelassen zu werden, gerade in seinen eigenen Wohnräumen gesichert sein“, sagte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier bei der Urteilsverkündung. „Die Privatwohnung ist als ,letztes Refugium‘ ein Mittel zur Wahrung der Menschenwürde.“ Nach den Worten der Richter schützt die Garantie der Menschenwürde einen „Kernbereich privater Lebensgestaltung“, in den der Staat auch nicht im Interesse der Strafverfolgung eingreifen darf. Außerdem mahnte das Gericht strengere verfahrensrechtliche Sicherungen sowie erhöhte Benachrichtigungspflichten an. Für die Umsetzung dieser Vorgaben hat der Gesetzgeber jetzt Zeit bis zum 30. Juni 2005. Allerdings muss die Polizei das Urteil schon jetzt bei ihren aktuellen Fahndungen berücksichtigen.

Nach Jahren einer heftigen Diskussion hatte während der schwarz-gelben Koalition 1998 eine parteiübergreifende Mehrheit die Verfassungsänderung beschlossen. Der Artikel 13 über die Unverletzlichkeit der Wohnung bekam vier neue Absätze, in denen das Abhören von Wohnräumen vorgesehen war. Damit, hoffte man, würde man die organisierte Kriminalität besser bekämpfen können. Rechtlich möglich war das Lauschen vorher schon, allerdings nur als polizeiliche Maßnahme der Gefahrenabwehr, etwa wenn Kriminelle eine Geiselnahme planten. Dies kam jedoch höchst selten vor. Auch der Lauschangriff nach der Strafprozessordnung blieb seltene Praxis. Pro Jahr schalteten sich die Ermittler nur rund 30 Mal ein. Man hatte die organisierte Kriminalität zudem überschätzt, wie ein Kriminologe nahe legte, der vor Gericht als Sachverständiger auftrat. Zwar gingen diese Täter professionell und arbeitsteilig vor, ein „gesteigertes Bedrohungspotenzial“ hat der Wissenschaftler jedoch nicht oder nur vereinzelt erkennen können.

Gegen den Lauschangriff waren die FDP-Politiker Burkhard Hirsch, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und Gerhart Baum vor Gericht gezogen. Leutheusser-Schnarrenberger war bereits 1995 verbittert als Justizministerin zurückgetreten, weil ihre Partei den Eingriff in die Verfassung mitgetragen hatte. Jetzt, nach dem Spruch in Karlsruhe, lagen sie und Hirsch sich in den Armen. Als „Signal für den Rechtsstaat“ pries die Ex-Ministerin jetzt das Urteil.

Zwei Richterinnen des achtköpfigen Senats gingen weiter als die übrigen. Sie argumentierten ganz auf der Linie der klagenden FDP-Politiker und halten auch die Grundgesetzänderung für verfassungswidrig. Wenn selbst die persönliche Intimsphäre kein Tabu mehr sei, vor dem das Sicherheitsbedürfnis Halt mache, dann gehe es darum, nicht mehr nur den Anfängen, sondern dem „bitteren Ende“ eines Abbaus von Grundrechtspositionen zu wehren, heißt es in der abweichenden Meinung der Richterinnen Renate Jaeger und Christine Hohmann-Dennhardt.

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