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Der Präsident, möglicherweise während er zweifelt.

© dpa

Informationsfreiheit: Joachim Gauck ist über alle Zweifel erhaben

Der Bundespräsident darf seine Bedenken gegen Gesetze öffentlich machen, muss sie aber nicht begründen, entscheiden Berliner Richter

Bundespräsident Joachim Gauck muss zu verfassungsrechtlichen Bedenken bei der Ausfertigung von Gesetzen keine öffentlichen Auskünfte geben. Das Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg hat am Donnerstag auf eine Eilklage des Tagesspiegels entschieden, die abschließende Prüfung von Gesetzentwürfen gehöre zum „Kernbereich präsidialer Eigenverantwortung“, für den ein schutzwürdiges Vertraulichkeitsinteresse bestehe. Mit der Unterschrift des Präsidenten findet das Gesetzgebungsverfahren seinen Abschluss. Das Staatsoberhaupt hat zuvor zu prüfen, ob ein Gesetz nach den Vorschriften der Verfassung zustande gekommen ist. Falls nicht, kann Gauck die Unterschrift verweigern.

Der Tagesspiegel hatte anlässlich des Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht nach Gaucks Zweifeln am Betreuungsgeldgesetz gefragt. Dieser hatte sich öffentlich mit Bedenken zu Wort gemeldet, sie jedoch nie begründet. Das Gericht kippte später die als Herdprämie kritisierte Familienleistung. Das Bundespräsidialamt meinte, Gauck könne wegen seines Handelns als Verfassungsorgan nur vor dem Verfassungsgericht verklagt werden. Der Präsident entscheide zudem selbst, wem er etwas mitteile. Das Amt arbeite ihm nur zu und sei zu Auskünften grundsätzlich nicht verpflichtet.

Dieser Sichtweise folgte das OVG nicht. Gaucks Amt ist damit auskunftspflichtig wie andere Behörden auch. Allerdings sei es im Hinblick auf die Integrationsfunktion des Präsidenten gerechtfertigt, wenn seine Verfassungszweifel vertraulich blieben, hieß es. Schließlich finde die maßgebliche öffentliche Diskussion während des parlamentarischen Verfahrens statt. Gauck müsse auch nicht sagen, ob er bei der Ausfertigung EU-Recht prüft – eine Frage, die unter Juristen viel diskutiert wird. Anders als noch das Verwaltungsgericht sah das OVG zudem keine Notwendigkeit mehr für ein Eilverfahren. Das Interesse an der Debatte habe abgenommen.

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