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Interview: Verfassungsrechtler: "Abschuss von Flugzeug nicht zu regeln"

Verteidigungsminister Jung will ein von Terroristen entführtes Flugzeug notfalls abschießen lassen. Verlässt er damit den Boden der Verfassung, Herr Heun?

Das Bundesverfassungsgericht hat es nur untersagt, eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für so einen Abschuss zu schaffen. Der Verteidigungsminister könnte sich darauf beziehen, dass das Bundesverfassungsgericht es explizit offengelassen hat, ob ein gleichwohl vorgenommener Abschuss und eine entsprechende Anordnung strafrechtlich auch tatsächlich zu sanktionieren wären. Als strafrechtlichen Staatsnotstand hat das Gericht damit einen nicht durch die Verfassung legitimierten Abschuss nicht ausgeschlossen. Allerdings müsste der Minister dann die Konsequenzen tragen.

Sie sagen: Der Minister befindet sich noch im Bereich der Verfassung, würde aber gleichwohl zur Verantwortung gezogen?

Ja. Der Minister würde dabei nicht notwendigerweise strafrechtlich verfolgt, aber er müsste wohl zurücktreten.

Im Grunde streben sowohl Jung wie auch Innenminister Wolfgang Schäuble (beide CDU) aber eine Grundgesetzänderung an. Ist eine Verfassungsänderung möglich, die eine gesetzliche Grundlage schafft?

Das Gericht hatte nur über eine sehr konkrete Regelung, die sich auf den Artikel 35 des Grundgesetzes gestützt hat, zu entscheiden. Nicht zur Entscheidung lag etwa eine Konzeption vor, die den Verteidigungsfall im Auge hat.

Die Union will einen Abschuss durch die Definition einer Art Kriegsfall über Artikel 87 des Grundgesetzes regeln.

Ein Angriff von der Dimension des 11. September entspricht nach allgemeiner Überzeugung der Völkerrechtler einem Angriff im Sinne des Artikel 51 der UN-Charta, der das Recht der Selbstverteidigung auslöst. Die Überlegungen der Ministerien gehen in diese Richtung. Aus meiner Sicht ist dieser Weg prinzipiell gangbar. Wie das Bundesverfassungsgericht dann darüber befinden würde, weiß man natürlich nicht.

Die SPD vertritt die Position, dass der Abschuss eines Passagierflugzeugs nach der BVG-Entscheidung gesetzlich offenbar nicht zu regeln ist. Worin unterscheidet sich das eigentlich von der Äußerung Jungs?

Im Grunde kommt die Haltung Jungs in der Position der SPD zum Ausdruck. Genau das hat das Verfassungsgericht ja explizit offengelassen: Man muss in so einem Fall einfach handeln, gegebenenfalls ohne gesetzliche Grundlage. Manchmal sind die Positionen offenbar wesentlich näher als die Rhetorik.

Wie regeln das andere Staaten?

Gar nicht. Sie schießen im Zweifel. In unserer relativ detaillierten Verfassung regeln wir Details, die andere Verfassungen offenlassen. Die Frage wird zumeist unter Notstandsrecht beim Staatsoberhaupt subsumiert oder offengelassen.

Werner Heun ist Direktor des Instituts für Allgemeine Staatslehre der Universität Göttingen. Mit ihm sprach Barbara Junge.

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