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Elmar M. Giemulla ist Honorarprofessor für Luftrecht an der TU Berlin und Verfasser einschlägiger Kommentare.

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Interview: Wer darf Drohnen steigen lassen?

Laut Luftfahrtgesetz braucht es für den Flug mit kleineren Modellfliegern keine eigene Genehmigung. Doch wer ein Flugzeug mit Kamera fliegen lässt, muss einiges beachten, sagt der Luftrechtsexperte Elmar Giemulla.

Herr Giemulla, welche Arten von Drohnen darf ein Bürger heute schon starten lassen?

Zulässig sind unbemannte Luftfahrzeuge bis zu 25 Kilo Startgewicht – aber nur, wenn das Luftfahrzeug in Sichtweite betrieben wird. Nötig ist außerdem eine sogenannte Aufstiegserlaubnis von der Luftfahrtbehörde, die davon abhängig gemacht wird, dass der konkrete Einsatz niemanden gefährden kann. Für einen Einsatz außerhalb der Sichtweite müsste der Luftraum gesperrt werden. Die Hürden hierfür sind natürlich hoch.

Wie unterscheiden sich die Regelungen für Modellflugzeuge?

Modellflugzeuge unter fünf Kilo Startgewicht kann ich auch ohne Erlaubnis betreiben, allerdings ausschließlich zu Sport- oder Freizeitzwecken.

Inwieweit dürften Bürger kleine Fluggeräte mit Kameras oder Mikrofonen ausstatten und fliegen lassen?

Da es sich bei dieser Nutzung nicht mehr um Sport oder Freizeitgestaltung handelt, ist eine behördliche Aufstiegserlaubnis nötig. Der Gesetzgeber schreibt auch für den Fall des erlaubten Aufstiegs ausdrücklich vor, dass der Datenschutz zu beachten ist. Fotos von anderen Personen darf es also nur mit deren Einwilligung geben.

Welche wichtigen Einsatzgebiete sehen Sie für private Drohnenflüge?

In der Landwirtschaft, etwa um zu vermeiden, dass Tiere beim Mähen getötet werden, beim Arten- und Vogelschutz in unwegsamem Gelände, für den Hochwassereinsatz, in der Archäologie zur Erkundung von Bodenformationen oder auch in der Pipelineüberwachung.

Sind die Regelungen für die genannten Gebiete bislang ausreichend?

Es fehlen noch Zertifizierungsvorschriften für das Gerät und Lizenzierungsvorschriften für den, der es steuert. Hier müssen noch Erfahrungen gesammelt werden. Genau aus diesem Grund ist der Aufstieg bisher so restriktiv geregelt. Sobald es diese Vorschriften gibt und man einen weiteren Einsatz verantworten kann, muss eine entsprechende Öffnung erfolgen, so dass Drohnen von mehr als 25 Kilo und auch außerhalb der Sichtweite betrieben werden können.

Wie sieht es mit der Haftung aus, wenn es zu Unfällen oder Schäden kommt?

Es haftet der Betreiber, also derjenige, der den Betrieb veranlasst und auf dessen Rechnung er geht. Das muss nicht unbedingt der Pilot sein. Die Halterhaftung nach dem Luftverkehrsgesetz gilt für bemannte wie für unbemannte Luftfahrzeuge und setzt kein Verschulden voraus. Allerdings ist sie der Höhe nach begrenzt, wobei die Höhe vom Gewicht des Luftfahrzeugs abhängt.

Ist der polizeiliche Drohneneinsatz zur Überwachung und Aufklärung ausreichend geregelt?

Das Luftverkehrsgesetz sieht vor, dass die Polizei und die Bundeswehr für ihre besonderen Einsatzzwecke von den zivilen Vorschriften abweichen dürfen, wenn das nicht zu einer Gefährdung führt. Hier sollten für die Polizei entsprechende interne Regeln entwickelt werden, wie es sie bei der Bundeswehr im Übrigen schon längst gibt. Die lautlose Verfolgung und Beobachtung beispielsweise wird ein wichtiges Einsatzgebiet für Polizeidrohnen werden.

Wird bei den polizeilichen Drohnenflügen ausreichend Datenschutz gewährleistet?

Unser Datenschutzgesetz sieht einen umfassenden Schutz der Privatsphäre vor. Bei Verletzungen kann man sich an die Gerichte wenden oder auch an den Datenschutzbeauftragten.

Wie ist die Lage, wenn auch Bundeskriminalamt oder Verfassungsschutz Drohnentechnik einsetzen wollen?

Das ist theoretisch möglich, nur benötigen sie nach gegenwärtiger Rechtslage ebenfalls Aufstiegserlaubnisse der zuständigen Behörden. Für sie gibt es keine Ausnahmen im Luftverkehrsgesetz wie für die Polizeien oder die Bundeswehr.

Elmar M. Giemulla ist Honorarprofessor für Luftrecht an der TU Berlin und Verfasser einschlägiger Kommentare.

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