zum Hauptinhalt

Politik: Jugendhaft muss neu geregelt werden

Verfassungsgericht fordert eigenes Gesetz bis Ende 2007 / Bund und Länder streiten um Zuständigkeit

Karlsruhe - Der Jugendstrafvollzug in Deutschland muss bis Ende 2007 in einem eigenen Gesetz geregelt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Mittwoch entschieden. Bislang fehlten gesetzliche Grundlagen, die auf „die besonderen Anforderungen“ des Strafvollzuges an Jugendlichen zugeschnitten seien. Im neuen Gesetz müssten etwa die Besuchsmöglichkeiten „um ein Mehrfaches über denen im Erwachsenenstrafvollzug angesetzt“ werden. Zudem müsse „ein wirksames Resozialisierungskonzept entwickelt“ werden.

Nach dem Urteil wurden Differenzen zwischen Bund und Ländern deutlich, wer angesichts der Förderalismusreform die Zuständigkeit für das Gesetz habe. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) sagte in Karlsruhe, der Bund habe „seit Jahren einen fertigen Gesetzentwurf zum Jugendstrafvollzug, der bislang an den Ländern gescheitert ist“. Diese hätten Kostengründe angeführt. Der Entwurf werde nun „in Kürze wieder förmlich eingebracht“. Maßstab sei das „Fördern und Fordern“ inhaftierter Jugendlicher, sagte Zypries. So sollten „kleine Wohngruppen“ vorgeschrieben sowie Ausbildungsplätze und schulische Ausbildung für Jugendliche im Strafvollzug stärker ermöglicht werden. Die Jugendlichen müssten sich aber „an den Resozialisierungsmaßnahmen beteiligen“, sonst könnten Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.

Für die Grünen im Bundestag kündigte deren rechtspolitischer Sprecher Jerzy Montag an, „eine zügige Beratung und Verabschiedung des Gesetzes zu unterstützen“. Nur eine bundeseinheitliche Regelung könne „die Forderung des Verfassungsgerichts effektiv einlösen“. Die Länder hätten sich dafür durch ihre „verfassungswidrige Blockadehaltung disqualifiziert“.

Bayerns Justizministerin Beate Merk (CSU) sieht in dem Urteil hingegen „ein Signal für die Föderalismusreform“. Sobald die geplante Übertragung der Zuständigkeit auf die Länder erfolgt sei, werde Bayern ein eigenes Strafvollzugsgesetz auf den Weg bringen, das „umfassende Vorschriften für den Jugendstrafvollzug enthalten“ werde. Verstärkt werden sollten vor allem die therapeutischen Bemühungen bei so genannten Intensivtätern. Auch Baden-Württembergs Justizminister Ulrich Goll (FDP) sagte, sein Land habe „ein Jugendstrafvollzugsgesetz in der Schublade“. Rot-Grün habe in der vergangenen Legislaturperiode einen Entwurf vorgelegt, der von „unbezahlbarem Wunschdenken“ geprägt gewesen sei.

Bislang gibt es zum Jugendstrafvollzug nur wenige Einzelvorschriften. Sie stehen entweder im Jugendgerichtsgesetz oder im Strafvollzugsgesetz, das seit 30 Jahren den Erwachsenenstrafvollzug regelt. Gerichtsvizepräsident Winfried Hassemer betonte aber, dass der Jugendstrafvollzug „ganz anders“ sei. Eine Haftstrafe wirke sich für Jugendliche besonders einschneidend aus, da sie stärker unter der Trennung von ihrem sozialen Umfeld litten. Laut Karlsruhe variieren die Vollzugsbedingungen in den bundesweit 27 Jugendgefängnissen erheblich. So sei etwa eine geschlossene Vollzugsanstalt in Sachsen mit 154 Prozent weit überbelegt. Bremen hingegen mache von der Möglichkeit des offenen Strafvollzugs gar keinen Gebrauch. Und nur 36 Prozent der Haftanstalten hätten ein Behandlungsprogramm für jugendliche Sexualstraftäter.

Anlass des Urteils war die Verfassungsbeschwerde eines jungen Mannes, der seit Mitte 2003 in der nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalt Siegburg wegen Mordes eine neunjährige Jugendstrafe verbüßt. Er wandte sich unter anderem gegen die Überwachung seines Schriftwechsels. (Az.: 2 BvR 1673/04; 2 BvR 2402/04) ddp/AFP

-

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false