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Politik: Karlsruhe billigt Wegsperren für immer

Verfassungsgericht: Keine Höchstgrenze für Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter / Mahnung an Gutachter

Berlin/Karlsruhe. Extrem gefährliche Straftäter können bis zu ihrem Tod im Gefängnis behalten werden. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am Donnerstag die Streichung der bis 1998 geltenden Höchstgrenze von zehn Jahren für die so genannte Sicherungsverwahrung bestätigt. „Die Menschenwürde wird auch durch eine lang dauernde Unterbringung nicht verletzt“, hieß es. Allerdings betonten die Richter den Anspruch der Betroffenen auf Freiheit, je länger sie festgehalten würden. Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) begrüßte das Urteil. In deutschen Gefängnissen werden derzeit 300 Menschen sicherungsverwahrt.

„Es ist der staatlichen Gemeinschaft nicht verwehrt, sich gegen gefährliche Straftäter durch Freiheitsentzug zu sichern“, begründete der Zweite Senat des Gerichts seine Entscheidung. Die Praxis der forensischen Psychiatrie habe sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Allerdings müssten Gerichte und Psychiater Vorsicht walten lassen, wenn Betroffene mehr als zehn Jahre verwahrt würden. „Routinebeurteilungen“ seien zu vermeiden. In Zweifelsfällen seien die Inhaftierten zu entlassen.

Die Sicherungsverwahrung gilt nach dem Gesetz als „Maßregel“ und wird nach Ablauf der eigentlichen Haftstrafe vollstreckt. Sie kann in besonders schweren Fällen auch bei Ersttätern angeordnet werden. Befinden muss darüber das Strafgericht, das den Täter verurteilt. Den Ausschlag dabei geben jedoch meist die Gutachter-Prognosen, ebenso wie bei der Entscheidung, ob ein Verwahrter wieder freigelassen wird.

In der Endphase der christliberalen Regierung hatte das Parlament die Zehn-Jahres-Grenze auch mit den Stimmen der SPD gestrichen. Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) bekräftigte diesen Kurs 2001 mit seiner Forderung, untherapierbare Sexualtäter „für immer“ wegzusperren. Ein Jahr später verschärfte das Parlament das Gesetz erneut und führte die so genannte vorbehaltene Sicherungsverwahrung ein.

Eine 46 Jahre alter Schwerkrimineller hatte in Karlsruhe seinen Anspruch durchsetzen wollen, nach Ablauf der zehn Jahre in Freiheit zu kommen. Er stützte seine Verfassungsbeschwerde vor allem darauf, dass die neue Regelung rückwirkend gelte und dies gegen den juristischen Grundsatz verstoße, die Strafbarkeit einer Tat müsse vor ihrer Begehung bestimmt sein. Daneben griff er den Wegfall der Frist als unverhältnismäßig an. Die Richter folgten dieser Argumentation nicht. Bei der Verwahrung gehe es allein um die „Verhütung zukünftiger Rechtsbrüche“, hieß es im Urteil. Damit sei sie keine Strafe und könne folglich auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen.

Justizministerin Zypries regte im Gespräch mit dem Sender N 24 an, künftig Zweitgutachten über die Gefährlichkeit der Täter verpflichtend zu machen. Einer vom Ministerium am Mittwoch veröffentlichten Studie zufolge geraten rund 40 Prozent aller aus der Verwahrung Entlassenen wieder mit dem Gesetz in Konflikt. Erneut in Verwahrung kommen jedoch nur 6,7 Prozent.

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