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Politik: Karlsruhe gibt leiblichen Vätern mehr Rechte

Mütter dürfen Männer nicht von Kindern trennen / Vater muss sein Kind sehen dürfen, wenn es dessen Wohl dient

Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat die Stellung leiblicher Väter gestärkt, die vor dem Gesetz nicht als Väter ihrer Kinder anerkannt sind. Demnach muss es diesen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, ihre Vaterschaft gerichtlich klären zu lassen und die Vaterrolle eines anderen Mannes anzufechten. Der leibliche Vater muss auch ein Umgangsrecht bekommen, wenn der weitere Kontakt dem Kindeswohl dient, entschied das Gericht in einem zweiten Fall.

In den Verfahren ging es um die rechtlichen Folgen, wenn der Erzeuger eines Kindes nicht gesetzlicher Vater ist. In beiden verhandelten Fällen hatten die Kläger über Jahre eine Beziehung zur Mutter; die Frauen brachen die Verbindung nach der Geburt des gemeinsamen Kindes ab. Im ersten Fall machte der Vater geltend, das Kind sei ein Wunschkind beider gewesen. Die Beziehung sei gescheitert, weil die Mutter dennoch nicht bereit war, ihn als Vater anzugeben. Seine Klage auf Anerkennung seiner Vaterschaft scheiterte, weil ein anderer Mann die Vaterschaft anerkannte, ein Scheinvater, wie der Beschwerdeführer meinte.

In solchen Fällen war der leibliche Vater bislang machtlos. Denn das Gesetz bestimmt zunächst immer den Ehemann zum rechtlichen Vater. Ist die Mutter nicht verheiratet, gilt bislang der als Vater, der die Vaterschaft anerkennt. Nur wenn ein Mann eine Vaterschaft bestreitet, kommt es zu einer medizinischen Untersuchung. Ein Mann, der behauptet, leiblicher Vater zu sein, hatte daher kein Recht auf gerichtliche Klärung. Grund ist der „soziale Friede“ einer Familie. Er soll nicht dadurch gestört werden können, dass Dritte möglicherweise missbräuchlich die Vaterschaft reklamieren und damit die Beziehung der Eltern und Kinder beeinträchtigen. Die Karlsruher Richter bestätigten dies nun, machten jedoch eine Einschränkung: Wenn Mutter und Kind alleine leben, bestehe kein Schutzinteresse für den Familienfrieden.

Im zweiten Fall war die Frau nach der Geburt des Kindes zu ihrem Ehemann zurückgekehrt. Dem leiblichen Vater war das Recht auf Kontakt zu seinem Kind verwehrt, weil die Mutter dagegen war. Auch hier verlangt Karlsruhe eine Korrektur. Wenn eine familiäre Beziehung zwischen leiblichem Vater und Kind bestand und ein weiterer Kontakt dem Kindeswohl dient, muss er ein Umgangsrecht erhalten. (Az: 1 BvR 1724/01 und 1493/96)

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