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Politik: Karlsruhe hilft verwahrten Straftätern

Karlruhe/Berlin - Die Sicherungsverwahrung gefährlicher Straftäter muss alle zwei Jahre geprüft werden. Gerichte können sich nicht auf Überlastung berufen, wenn sie dies verzögern.

Karlruhe/Berlin - Die Sicherungsverwahrung gefährlicher Straftäter muss alle zwei Jahre geprüft werden. Gerichte können sich nicht auf Überlastung berufen, wenn sie dies verzögern. Verwahrte sind zudem im Strafvollzug besser zu stellen als andere Gefangene. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden. Nach seinem Urteil im Februar, mit dem es die unbefristete Sicherungsverwahrung grundsätzlich billigte, hat das Verfassungsgericht die Position der Betroffenen wieder gestärkt.

Die Sicherungsverwahrung gilt laut Gesetz nicht als Strafe, sondern als so genannte Maßregel, und dient ausschließlich dem Schutz der Allgemeinheit vor besonders gefährlichen Straftätern. Sie wird im Anschluss an die Strafhaft vollzogen. Derzeit gibt es rund 300 Sicherungsverwahrte in der Bundesrepublik. Ihre Zahl steigt kontinuierlich, nachdem der Gesetzgeber die Verhängung der Maßregel erleichtert hat.

Der jetzt in Karlsruhe erfolgreiche Beschwerdeführer war 1976 wegen Körperverletzung, sexueller Nötigung und Vergewaltigung verurteilt worden. Seit 2001 sitzt er in Hamburg in Sicherungsverwahrung. Strafgefangene und Sicherungsverwahrte werden in vielen Gefängnissen nicht getrennt. Der Beschwerdeführer rügte, er sei in einer nur acht Quadratmeter großen Zelle mit nicht abgetrennter Toilette untergebracht und werde zudem länger eingeschlossen als normale Strafgefangene. Sein Antrag auf Überprüfung seiner Verwahrung wurde von der Strafvollstreckungskammer nicht bearbeitet, obwohl die gesetzlich vorgesehene Zweijahresfrist schon abgelaufen war. Das Bundesverfassungsgericht sah darin eine Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person. Sicherungsverwahrte seien zudem bei der Ausgestaltung ihrer Zelle zu privilegieren, weil der Vollzug nicht mehr der Vergeltung, sondern der Verhinderung von Straftaten diene.

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