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Politik: Karlsruhe prüft Missbrauch bei Einbürgerung

Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht prüft die Voraussetzungen, unter denen eine erschlichene Einbürgerung zurückgenommen werden darf. Nach der mündlichen Verhandlung am Dienstag wird voraussichtlich im Frühjahr entschieden, ob die Staatsbürgerschaft widerrufen werden kann.

Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht prüft die Voraussetzungen, unter denen eine erschlichene Einbürgerung zurückgenommen werden darf. Nach der mündlichen Verhandlung am Dienstag wird voraussichtlich im Frühjahr entschieden, ob die Staatsbürgerschaft widerrufen werden kann. Anlass ist ein Missbrauchsfall eines aus Nigeria stammenden Mannes. Nachdem bereits seine Frau eingebürgert worden war, erhielt auch er 2000 die deutsche Staatsbürgerschaft. Zum Beleg seiner Unterhaltsfähigkeit legte er eine Lohnbescheinigung einer Hanauer Firma vor. Bei einem Strafverfahren wegen Drogendelikten wurde entdeckt, dass bei der Hanauer Firma ein anderer unter seinem Namen arbeitete. Die Einbürgerung des in Pforzheim lebenden Mannes wurde 2002 zurückgenommen, was der Verwaltungsgerichtshof Mannheim bestätigte. Hiergegen legte der Mann Verfassungsbeschwerde ein.

Der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Winfried Hassemer, zitierte in seiner Einführung das Grundgesetz. Aus der historischen Erfahrung mit Zwangsausbürgerungen im NS-Staat heißt es in Artikel 16: „Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.“ Allerdings macht der folgende Satz einen „Verlust“ möglich, sofern der Betroffene nicht staatenlos wird. Hassemer sagte, es handele sich möglicherweise nicht um eine Entziehung, wenn eine nur durch Täuschung erlangte Staatsbürgerschaft zurückgenommen werde. Es sei aber zu klären, ob die Rücknahme noch nach vielen Jahren möglich sei.

Der Vertreter der Bundesregierung nannte in der Anhörung aktuelle Zahlen. Danach gab es bei den 420 000 Einbürgerungen seit 2002 nur 84 Rücknahmen, was einem Anteil von 0,02 Prozent entspricht. Häufigste Rücknahmegründe sind demnach falsche Angaben über Staatsangehörigkeit, Familienstand und die Fähigkeit, für den eigenen Unterhalt aufzukommen. Die Bundesregierung berief sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2003. Danach ist eine durch Täuschung erlangte Einbürgerung nicht geschützt. Andernfalls, so der Vertreter der Bundesregierung, werde ein redlicher Antragsteller nicht eingebürgert, weil er seinen Unterhalt nicht verdiene. Der Täuschende könne aber die durch Falschangaben erlangte Staatsbürgerschaft behalten.

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