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Politik: Kinder kosten extra

Karlsruhe: Gutverdiener müssen Krankenversicherung zahlen

Karlsruhe. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts bleiben Kinder weiterhin von der beitragsfreien Krankenversicherung ausgeschlossen, wenn ein Elternteil privat versichert ist und über ein hohes Einkommen verfügt. Mit dem Urteil stellte der Erste Senat in Karlsruhe klar, dass der Gesetzgeber den Lastenausgleich für Familien von deren sozialen Situation abhängig machen darf. Der Rürup-Kommission, die gegenwärtig Vorschläge für die Neuordnung der gesetzlichen Krankenversicherung erarbeitet, machten die Richter somit keine Vorgaben.

Mit dem Urteil wies der Erste Senat die Verfassungsbeschwerde einer Mutter und ihres Sohnes ab. Die Frau wollte erreichen, dass ihr zehnjähriges Kind kostenfrei gesetzlich versichert wird, obwohl ihr Ehemann als Beamter privat versichert ist und mehr als 3375 Euro im Monat verdient. Sie argumentierte, dass ihr Sohn beitragsfrei mitversichert wäre, wenn sie unverheiratet mit dem Vater zusammenleben würde. Vom Ausschluss aus der beitragsfreien Familienversicherung sind in Deutschland 160 000 Kinder betroffen, das entspricht einem Prozent.

Der Erste Senat stellte fest, dass aus dem grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie eine Pflicht zum Familienlastenausgleich folgt. Dem Staat komme aber Gestaltungsfreiheit dabei zu, wie er diesen Schutz verwirkliche. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen könnten daraus nicht hergeleitet werden. „Das gilt auch für die Ausgestaltung der gesetzlichen Krankenversicherung“, heißt es in dem Urteil.

Die beitragsfreie Familienversicherung für Kinder stelle einen sozialen Ausgleich zur Entlastung der Familie dar, so die Richter. Dabei dürfe der Staat aber auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern abstellen. Aus der Verfassung folge nicht, dass „Leistungen ohne Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse der miteinander verheirateten Eltern erbracht werden müssen.“ Verheiratete Eltern müssten eine solche punktuelle Benachteiligung hinzunehmen, wenn die Regelung im Ganzen betrachtet keine Schlechterstellung bewirke. Und dies sei hier der Fall. (AZ: 1 BvR 624/01).

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