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Wenn Mama ins Heim kommt.

© picture alliance / dpa

Kosten für das Pflegeheim: Was der Staat den Kindern nehmen darf

Wenn die Eltern ins Pflegeheim kommen, müssen die Kinder einen Teil der Heimkosten übernehmen – doch nur in Grenzen: Das Eigenheim ist ganz außen vor, und es gibt Freibeträge.

Im Jahr 2011 lebten in Deutschland 786 000 pflegebedürftige Menschen in Heimen. Jährlich werden es knapp 40 000 mehr. Rente und Pflegeversicherung reichen nur selten aus, um die Heimkosten zu decken. Dann schließt zunächst das Sozialamt die Lücke, kommt aber anschließend auf die Nachkommen zu, um Regress zu nehmen.

Es ist nämlich nicht nur so, dass Eltern für ihre Kinder Unterhalt bezahlen müssen, bis diese eine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Werden umgekehrt Eltern bedürftig, so sind die Kinder mit dem Unterhalt dran. In welcher Höhe, das richtet sich nach ihrer Leistungsfähigkeit. Aber was heißt „leistungsfähig“? Die Kinder pflegebedürftiger Eltern haben schließlich oft selbst Kinder. Man spricht deshalb auch von der Sandwichgeneration, finanziell eingeklemmt zwischen den Unterhaltsansprüchen der älteren und der jüngeren Generation.

Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren Kriterien aufgestellt, wie die Leistungsfähigkeit der Kinder zu berechnen ist, wenn sie zum Unterhalt ihrer Eltern beitragen müssen. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals entschieden, wie das Eigenheim der unterhaltspflichtigen Kinder bei der Berechnung ihrer Leistungsfähigkeit zu bewerten ist – nämlich gar nicht. Das wird die finanzielle Situation vieler Kinder entspannen, deren Eltern im Heim leben. Ganz unberücksichtigt bleibt die selbst genutzte Immobilie allerdings auch nicht. Weil man keine Miete bezahlt, wird nämlich ein sogenannter Wohnvorteil angerechnet. Dem monatlichen Einkommen, das als Basis für die Berechnung von Unterhaltspflichten dient, wird also ein Betrag hinzuaddiert.

Grundsätzlich haben Kinder einen Freibetrag, der für den Elternunterhalt nicht angetastet werden darf. Die Sätze wurden in den vergangenen Jahren mehrfach erhöht. Im Jahr 2008 waren es noch 1400 Euro im Monat, seit 2013 sind es 1600 Euro. Dieser Betrag muss Unterhaltspflichtigen also auf jeden Fall im Monat für das eigene Leben bleiben. Schulden die Kinder wiederum ihren Kindern Unterhalt oder handelt es sich um eine Einverdienerehe, erhöht sich der Freibetrag. Erst jenseits der Freigrenze muss aus dem monatlichen Einkommen zum Unterhalt der Eltern beigetragen werden.

Aber nicht nur Einkommen wird für den Elternunterhalt herangezogen, Kinder müssen unter Umständen auch mit ihrem Vermögen einstehen. Der BGH hat schon vor längerer Zeit entschieden, dass auch der Vermögensstamm eingesetzt werden muss. Angenommen, ein unterhaltspflichtiges Kind hat ein großes Aktienpaket, aber die jährlichen Dividenden reichen nicht aus, um den Elternunterhalt zu finanzieren, dann müssen eben Aktien verkauft werden.

Aber auch beim Privatvermögen gelten Freigrenzen. Fünf Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens dürfen für die zusätzliche Altersvorsorge zurückgelegt werden. Verdient beispielsweise ein Angestellter 40 000 Euro im Jahr brutto, so kann er 2000 Euro pro Jahr als Altersvorsorge ansparen. Diese Quote gilt für die gesamten Berufsjahre. Werden Sohn oder Tochter also nach 40 Berufsjahren zum Elternunterhalt herangezogen, so wäre nach diesem Beispiel ein Vermögen von 80 000 Euro unantastbar. Hat ein Abkömmling aber ein höheres Vermögen, so wird der überschießende Betrag für den Elternunterhalt eingesetzt.

Jenseits von Einkommen und Vermögen bleibt Unterhaltspflichtigen auch noch ein Notgroschen. Der BGH erkannte eine Summe von mindestens 10 000 Euro an.

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