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Politik: Kriegsopfer aus Ost und West müssen gleichbehandelt werden

Die rund 60 000 Kriegsopfer in den neuen Ländern müssen die gleiche Grundrente erhalten wie die im Westen lebenden Kriegsversehrten. Dieses Urteil hat am Dienstag das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe verkündet und damit den Verfassungsbeschwerden zweier 76-Jähriger aus den neuen Ländern teilweise entsprochen (AZ: 1 BvR 284/96 und 1659/96).

Die rund 60 000 Kriegsopfer in den neuen Ländern müssen die gleiche Grundrente erhalten wie die im Westen lebenden Kriegsversehrten. Dieses Urteil hat am Dienstag das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe verkündet und damit den Verfassungsbeschwerden zweier 76-Jähriger aus den neuen Ländern teilweise entsprochen (AZ: 1 BvR 284/96 und 1659/96). Die beiden ehemaligen Soldaten, die im Zweiten Weltkrieg als Zwanzigjährige einen Arm beziehungsweise ein Bein verloren hatten, erhalten aber erst rückwirkend ab 1. Januar 1999 dieselbe Grundrente. Eine Gleichstellung seit der Wiedervereinigung hielt der Erste Senat nicht für geboten.

Der Prozessvertreter der Beschwerdeführer, Ingwer Ebsen (Universität Frankfurt), sprach deshalb von einem "halben Erfolg". Staatssekretär Klaus Achenbach aus dem Bundessozialministerium sagte in Karlsruhe, der Urteilsspruch habe keine Auswirkungen auf andere Leistungsunterschiede in Ost und West, wie sie etwa in der allgemeinen Rentenversicherung bestehen. Das Ministerium werde das Urteil schnellstmöglichst umsetzen und die entsprechende Gesetzesänderung einleiten, teilte das Ministerium weiter mit. Der Bundeshaushalt werde durch die Anpassung jährlich mit etwa 40 Millionen Mark belastet.

Die Kriegsopferrente wird in der Bundesrepublik seit 1950 gezahlt und ist von der Schwere der Kriegsverwundung, nicht jedoch von den sonstigen Einkommensverhältnissen des Opfers abhängig. Seit 1991 wird die Grundrente auch Betroffenen ausbezahlt, die im Mai 1990 in der DDR wohnten, allerdings in geringerem Umfang. Zwar erfolgte schrittweise entsprechend der Entwicklung der Nettolöhne in Ost und West eine Angleichung. Im Jahr 1999 lagen die Bezüge der Kriegsopfer-Ost aber noch rund dreizehn Prozent unter denen im Westen.

Die acht Mitglieder des Ersten Senats billigten die Regelung in der Anfangsphase. Der Gesetzgeber habe sich, wie in anderen Bereichen auch, an den unterschiedlichen Lebensverhältnissen orientieren dürfen, zumal mit der Anpassung entsprechend der Nettolohn-Entwicklung eine rasche Gleichstellung erreichbar schien. Als aber absehbar wurde, dass aus der zeitweiligen Benachteiligung eine "auf Dauer" werde, sei die Regelung verfassungswidrig geworden. Das sei spätestens im Dezember 1998 der Fall gewesen, da die Nettolöhne im Osten kaum mehr gewachsen seien. "Für die Kriegsopfer in den neuen Ländern muss deshalb auf Grund ihres Lebensalters damit gerechnet werden, dass sie gleich hohe Renten wie im Westen nicht erleben werden", so die Urteilsbegründung wörtlich. Die Kriegsbeschädigten im Osten hätten ihr Opfer aber "im gleichen Krieg für den gleichen Staat erbracht".

Die Grundrente habe vor allem Genugtuungfunktion und solle eine "angemessene und würdige Entschädigung" darstellen. Deshalb verstoße eine Benachteiligung auf Dauer gegen den Gleichheitssatz der Verfassung. Drei Verfassungsrichterinnen und Richter gaben eine abweichende Begründung ab. Nach ihrer Ansicht verstößt die Regelung gegen den Grundgesetzartikel, wonach niemand "wegen seiner Heimat" benachteiligt werden darf.

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