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Georg Klein

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Kundus-Affäre: Neue Ermittlungen gegen Oberst Klein

Der Luftangriff am Kundus- Fluss in Afghanistan vom September vergangenen Jahres könnte nun doch noch Folgen für den befehlshabenden Oberst Klein haben.

Berlin - „Es werden disziplinarische Ermittlungen durchgeführt“, sagte Sprecher Norbert Rahn vom Bundesverteidigungsministerium am Mittwoch dem Tagesspiegel. Bei der Bombardierung von zwei Tanklastzügen waren bis zu 142 Menschen ums Leben gekommen, darunter auch viele Zivilisten. Ermittlungen wegen eines möglichen Kriegsverbrechens hatte die Generalbundesanwaltschaft in Karlsruhe im April eingestellt. Der Inspekteur des Heeres lasse aber gegenwärtig den Verdacht auf ein Dienstvergehen nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung prüfen, sagte Rahn weiter. Ob der Öffentlichkeit mitgeteilt würde, wenn man tatsächlich Disziplinarmaßnahmen verhänge, sei bislang unklar. „Grundsätzlich geht das nur, wenn der betroffene Soldat damit einverstanden ist“, sagte Rahn. Georg Klein werde derzeit als Chef des Stabes der 13. Panzergrenadierdivision in Leipzig eingesetzt.

Der Bombenabwurf am Kundus-Fluss war auch international kritisiert worden, unter anderem hatte der entlassene Oberkommandierende der Nato- und der US- Truppen, Stanley McChrystal, Vorwürfe gegen die Deutschen erhoben. Bei dem Vorfall hatten Taliban zwei Tanklaster entführt. Oberst Klein befürchtete nach eigenen Angaben, die Fahrzeuge könnten als rollende Bomben missbraucht werden. Er habe deshalb amerikanischen Fliegern die Freigabe zum Abwurf der Bomben erteilt. Klein fertigte dazu einen Vermerk an, er habe die Gefahr abwenden, zugleich aber Aufständische vernichten wollen. Bundesverteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg (CSU) hatte den Luftschlag als „militärisch nicht angemessen“ bezeichnet.

Untersuchungen wegen Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch gegen Klein sowie einen beteiligten Hauptfeldwebel hatte Generalbundesanwältin Monika Harms zu den Akten gelegt. Zugleich hatte sie aber festgestellt, die in Afghanistan eingesetzten Soldaten seien in einen „nicht-internationalen bewaffneten Konflikt“ verwickelt. Handlungen deutscher Soldaten seien deshalb nach dem Völkerstrafrecht, nicht aber nach dem deutschen Strafgesetzbuch zu beurteilen.

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