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Lauschangriff: Selbstgespräche sind kein Beweis

Abgehörte Selbstgespräche dürfen nicht als Beweisstücke vor Gericht verwertet werden. Im ersten Prozess zum Großen Lauschangriff seit Einschränkung der akustischen Wohnraumüberwachung stärkte der Bundesgerichtshof die Privatsphäre.

Karlsruhe (10.08.2005, 15:09 Uhr) - Demnach hätte die abgehörte Aussage eines verurteilten Mörders nicht als belastender Beweis gegen ihn verwendet werden dürfen. Ein anders lautendes Urteil des Münchner Landgerichts vom Dezember 2004 wurde aufgehoben und die Verhandlung an eine weitere Kammer verwiesen. Der damals ebenfalls ergangene Richterspruch wegen Waffenbesitzes bleibt aber erhalten.

Nach Überzeugung der Münchner Richter hatte der heute 46-jährige Angeklagte sein schlafendes Opfer im Oktober 1998 erschlagen. In einem akustisch überwachten Krankenzimmer soll er sich später die Frage gestellt haben, ob es besser gewesen wäre, «ihn in den Kopf zu schießen».

In seiner Argumentation bezog sich dagegen der Bundesgerichtshof auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 2004, nach dem nur unter strengen Auflagen in den «Kernbereich privater Lebensgestaltung» eingegriffen werden darf. Die Bundesrichter betonten, demnach dürften in diesem Bereich gewonnene Erkenntnisse «auch zur Aufklärung von Straftaten aus dem Bereich der Schwerkriminalität nicht verwendet werden». Das Selbstgespräch sei diesem Bereich zuzurechnen, «das scheidet auch jede Abwägung aus». Außerdem sei der Inhalt interpretationsbedürftig.

Offen bleibe nach wie vor die Frage, ob der Verdächtige im Krankenzimmer hätte abgehört werden dürfen und ob die Überwachung wegen eines zuvor geführten privaten Telefonats abgebrochen werden müssen, hieß es weiter.

Mit seiner Entscheidung folgte der Bundesgerichtshof den Forderungen von Verteidigung und Staatsanwaltschaft. «Derjenige, der spricht, kann unter keinen Umständen damit rechnen, dass seine innersten Gefühlsregungen und Gedanken von staatlichen Organen zur Kenntnis genommen werden», sagte Anwalt Eckhart Müller aus München. Ohne das Selbstgespräch hätte das Münchner Landgericht auch kein Urteil fällen können, zeigte sich der Jurist überzeugt.

Nach Einschätzung von Bundesanwalt Bodo Vogler war bereits der Abhörbeschluss eines weiteren Münchner Landgerichts rechtswidrig. Außerdem handele es sich beim Selbstgespräch um eine «der Gedankenwelt zugeordnete Kategorie» und keinesfalls um Kommunikation. (tso)

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