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Medikamenten-Zuzahlung: Keine Ausnahmen für Hartz-IV-Empfänger

Deutschlands oberstes Sozialgericht hat die Klage eines Hartz-IV-Empfängers zurückgewiesen, der die Zuzahlung zu Medikamenten kippen wollte. Die Richter befanden, auch für Hartz-IV-Empfänger gebe es keine Sonderregelung. 41 Euro im Jahr seien für einen chronisch Kranken zumutbar.

Hartz-IV-Empfänger können nach einem Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel nicht grundsätzlich von der Zuzahlung zu Medikamenten befreit werden. Deutschlands oberste Sozialrichter erklärten eine gewisse Beteiligung der Bezieher von Arbeitslosengeld II an ihren Arzneikosten für zumutbar. Durch eine Zuzahlung von 3,45 Euro im Monat werde das Existenzminimum nicht unterschritten. Die gegenwärtige Regelung widerspreche auch nicht der vom Grundgesetz garantierten Menschenwürde oder dem Gleichheitsgrundsatz.

Geklagt hatte ein Mann aus Rheinland-Pfalz, der monatlich 345 Euro Arbeitslosengeld II erhalten hatte. Zusätzlich wurde ihm noch Geld für Miete und Heizung überwiesen. Der 52-Jährige ist chronisch krank und kostenlos krankenversichert, hatte aber 41,40 Euro im Jahr für Arzneien zuzahlen sollen. Das betrachtete er als unzumutbar, weil ihm dann weniger als das Existenzminimum verbleibe. Sein Recht auf Menschenwürde und auf körperliche Unversehrtheit sei dadurch verletzt.

Empfänger von ALG-II müssen bis zu 83 Euro im Jahr zuzahlen

Diese Sichtweise lehnten die Bundesrichter ab. "Das Arbeitslosengeld II liegt über dem Existenzminimum. Es orientiert sich nicht an den denkbar untersten verfassungsrechtlichen Grenzen, dem physischen Existenzminimum, sondern geht darüber hinaus und berücksichtigt auch einen soziokulturellen Leistungsanteil", sagte Gerichtspräsident Peter Masuch in der Urteilsbegründung. Der Gesetzgeber habe die Zuzahlungen eingeführt, um das Kostenbewusstsein zu stärken. Der Regelsatz liege über dieser absoluten Untergrenze, so dass das Existenzminimum durch die Zuzahlungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht gefährdet werde.

Als chronisch Kranker hatte der Kläger bis zu ein Prozent des monatlichen "Hartz IV"-Regelsatzes von 347 Euro als Zuzahlung beizusteuern. Normalerweise liegt die Obergrenze bei zwei Prozent des Einkommens. Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen sich also in der Regel mit 83,28 Euro pro Jahr an den Kosten für Arznei- und Heilmittel, stationäre Behandlung und häusliche Krankenpflege beteiligen - zahlbar in monatlichen Raten à 6,94 Euro. Die Anwältin eines Sozialverbandes kritisierte anschließend, dass der Fall eines chronisch Kranken verhandelt worden sei. Hartz-Empfänger ohne chronische Erkrankung müssten doppelt soviel zuzahlen. "Bei 83 Euro im Jahr ist das dann schon ein Schlag", sagte sie. (nim/dpa/ddp)

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