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Politik: Mit Parlamentssegen

Grundlage für die Beteiligung der Bundeswehr an Auslandseinsätzen im Rahmen von Bündnissen (UN, WEU und Nato) ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes. Karlsruhe präzisierte mit einem Urteil vom 12.

Grundlage für die Beteiligung der Bundeswehr an Auslandseinsätzen im Rahmen von Bündnissen (UN, WEU und Nato) ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes. Karlsruhe präzisierte mit einem Urteil vom 12. Juli 1994 die Ausführungen im Grundgesetz. Die Verfassungsrichter entschieden im Zusammenhang mit dem BosnienEinsatz, dass das Parlament einem Kampfeinsatz deutscher Streitkräfte im Ausland mit einfacher Mehrheit zustimmen muss. Dies galt damals nach Ansicht der Richter auch für den Awacs-Einsatz deutscher Soldaten zur Überwachung des Flugverbots in Bosnien.

Ohne ein Votum des Parlaments dürfen deutsche Soldaten kurzfristig nur ins Ausland geschickt werden, wenn „Gefahr im Verzug“ ist. Dies war 1997 der Fall, als die Bundeswehr deutsche Staatsbürger aus Albanien rettete, ohne vorherige Zustimmung des Bundestages. Diese muss aber nachträglich eingeholt werden.

In der Vergangenheit hat es immer wieder die Forderung nach einem Entsendegesetz gegeben, in dem Voraussetzungen und Entscheidungsverfahren für internationale Einsätze geregelt werden. Diese Frage gewinnt nicht zuletzt durch die beschlossenen schnellen Eingreiftruppen von Nato und EU neue Bedeutung. lem

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