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Wegen der Affäre um Netzpolitik musste Harald Range als Generalbundesanwalt seinen Hut nehmen.

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Nach der Entlassung von Harald Range: Der Generalbundesanwalt darf kein Handlanger der Politik sein

Als politischer Beamter ist der Generalbundesanwalt an die Weisungen des Justizministers gebunden. Höchste Zeit, dass sich das ändert, meint der Brandenburger Generalstaatsanwalt Erardo C. Rautenberg. Ein Gastkommentar.

Der Generalbundesanwalt ist ein "Politischer Beamter", der jederzeit ohne Angabe von Gründen aus dem Amt entfernt werden kann. Daher ist die "Entlassung" des im Kollegenkreis hoch angesehenen Harald Range rechtlich nicht zu beanstanden.

Allerdings überwiegt in der rechtswissenschaftlichen Literatur die Auffassung, dass der Status eines politischen Beamten, der bei seiner Amtsausübung "in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen" muss, nicht mit dem Amt eines Staatsanwalts vereinbar ist. Von ihm erwartet das Bundesverfassungsgericht nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass er sich im Strafverfahren ausschließlich der Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtet fühlt.

Die Entscheidungen des Generalbundesanwalts erwecken einen "bösen Anschein"

Diese Erkenntnis hat dazu geführt, dass inzwischen in den Ländern kein Generalstaatsanwalt mehr diesen Status besitzt. Daher wäre es an der Zeit, auch den Generalbundesanwalt aus dem Kreis der politischen Beamten herauszunehmen. Dieser Status, den in Preußen und später im Dritten Reich alle Staatsanwälte innehatten, hat die Staatsanwaltschaft ebenso in Verruf gebracht, Handlanger der Regierung zu sein, wie das Recht des Justizministers, der Staatsanwaltschaft Weisungen zu erteilen. Dadurch erwecken ihre Sachentscheidungen selbst dann einen "bösen Anschein", wenn sich die Regierung jeder Einflussnahme enthalten hat. 

Die aus dem Status des politischen Beamten, der Weisungsabhängigkeit vom Justizminister und der Verpflichtung des Staatsanwalts, objektiv ohne Ansehen der Person und möglicher politischer Auswirkungen jedem Anfangsverdacht einer Straftat nachzugehen, die sich ergebenden Konflikte sowie die sich aus der Zuständigkeit für Staatsschutzstrafsachen ergebende persönliche Gefährdung machen das Amt des Generalbundesanwalts zu einer schweren Bürde. Daher verwundert nicht, dass man nach der Ermordung von Generalbundesanwalt Siegfried Buback durch die "Rote Armee Fraktion" große Schwierigkeiten hatte, einen Nachfolger zu finden. Von dessen fünf Nachfolgern, die ich persönlich kennengelernt habe, verloren zwei ihr Amt vorzeitig.

Der neue Generalbundesanwalt wird also wissen, was ihn erwartet. Erfreulich ist, dass er bereits feststeht und wie Harald Range aus dem Kreis der Generalstaatsanwälte stammt.

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