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Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Antrag der NPD abgelehnt hat, ihre Verfassungsmäßigkeit zu bestätigen, zieht die Partei nun vor den Europäischen Gerichtshof.

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Update

Nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: NPD will vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ziehen

Kein Persilschein für die NPD: Das Bundesverfassungsgericht weigert sich, die Verfassungstreue der Partei festzustellen. Nun will die rechtsextreme Partei vor den Europäischen Gerichtshof ziehen, um ihre Rechte einzufordern.

Von Frank Jansen

Die NPD hat verloren und doch ihr Ziel erreicht. Das Bundesverfassungsgericht teilte am Dienstag mit, es habe den Antrag der Partei verworfen, ihr zu bescheinigen, sie sei nicht verfassungswidrig. Nun geht die rechtsextreme Partei einen Schritt weiter und zieht vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, um gegen ein zukünftiges Verbotsverfahren vorzugehen.

Aber schon mit der Übergabe ihres Papiers im November 2012 in Karlsruhe gelang es der NPD, bundesweit in die Schlagzeilen zu kommen. Die Rechtsextremisten hatten in der Debatte um ein Verbot der Partei einen eigenen, wenn auch bizarren Akzent gesetzt. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgericht ließ sich jedoch vom Getöse der NPD nicht beirren und behandelte den Antrag in der üblichen Prozedur. Mit dem allerdings kaum überraschenden Ergebnis, das Begehren der Partei sei unzulässig, ebenso wie ein Hilfsantrag. Einen zweiten hielten die Richter für unbegründet.

Laut Senat fehlt der NPD die „Antragsberechtigung“. Verwiesen wird auf das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht. Paragraf 43 regelt, dass den Antrag auf Entscheidung, ob eine bundesweit tätige Partei verfassungswidrig ist, nur Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung stellen können. Die Richter haben auch wenig Verständnis für die Behauptung der NPD, sie sei überfordert, jedes Mal um Rechtsschutz nachzusuchen, wenn sie als verfassungsfeindlich gebrandmarkt werde. Die Partei zeige, heißt es im Beschluss, „kein strukturelles Rechtsschutzdefizit auf, sondern benennt lediglich praktische Probleme, die erkennbar mit zumutbarem Aufwand zu bewältigen sind“. Auf dem üblichen Rechtsweg.

Der Senat betont allerdings auch die Grenzen, die „staatliche Stellen“ bei der politischen Auseinandersetzung mit einer Partei beachten müssen. Das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit verbiete es, eine nicht verbotene Partei „in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen“, wenn ein solches Vorgehen „nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht“. Das gelte auch für die öffentliche Erörterung, ob gegen eine Partei ein Verbotsverfahren einzuleiten sei. Wenn die Debatte staatlicher Stellen „nicht entscheidungsorientiert, sondern mit dem Ziel der Benachteiligung der betroffenen Partei geführt wird“, komme eine Verletzung der grundgesetzlichen Rechte dieser Partei in Betracht. Der Passus klingt, als seien die Richter der seit Jahren schwelenden Debatte über ein Verbot der NPD längst überdrüssig.

Das Verbotsverfahren ist nun allerdings in Sicht. Der Bundesrat hat im Dezember beschlossen, den Antrag zu stellen. Bundeskanzlerin Angela Merkel möchte, dass die Regierung auch in Karlsruhe vorstellig wird – mit einem eigenen Papier. Der Koalitionspartner FDP ist jedoch mehrheitlich skeptisch und hält ein Verbotsverfahren für falsch. Auch im Bundestag ziehen sich die Fronten quer durch die Parteien. Selbst in der SPD, die am lautesten für ein Verbotsverfahren trommelt, gibt es Gegner, die aber der Parteiräson zuliebe und mit Blick auf den Bundestagswahlkampf schweigen. Es ist allerdings zu erwarten, dass in den kommenden Wochen die Bundesregierung und dann auch der Bundestag eine Entscheidung treffen. Merkel hatte Ende 2012 angekündigt, im ersten Quartal 2013 werde sich die Regierung äußern. Erst 2003 war ein Verbotsverfahren von Regierung, Bundestag und Länderkammer in Karlsruhe gescheitert.

Doch selbst wenn alle drei Verfassungsorgane mit Verbotsanträgen nach Karlsruhe zögen, bliebe der Ausgang des Verfahrens offen. Die Richter werden sich nicht von der Zahl der Antragsteller beeinflussen lassen. Der Senat dürfte jedoch abwägen, wie eine andere Institution ein Verbot bewerten könnte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat signalisiert, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sei entscheidend. Diesen Punkt sehen in Deutschland viele Skeptiker als zentrale Schwachstelle eines Verfahrens. Sie bezweifeln, ein Verbot der NPD könne verhältnismäßig sein. Ein Grund: die Partei hat seit 2009 bei Wahlen in fünf westdeutschen Ländern die Ein-Prozent-Marke unterschritten.

Der Zustand der NPD erscheint jämmerlich. Parteichef Holger Apfel ist mit seinem Versuch gescheitert, die bräunlichen Inhalte in „seriöse Radikalität“ zu verpacken. Die Partei mit knapp 6000 Mitgliedern bleibt ein Außenseiter, nur in Ostdeutschland ist sie punktuell in bürgerliche Milieus eingedrungen. Und die „seriöse Radikalität“ hat Apfel doppelt geschadet: es blieben nicht nur Wahlerfolge aus, parteiintern wächst der Widerstand gegen den angeblich weichen Kurs. Außerdem muss die Partei eine Strafzahlung in Höhe von 1,27 Millionen Euro leisten, wegen eines falschen Rechenschaftsberichts zu ihren Finanzen. Womöglich ist die NPD schon vor dem Verbotsverfahren pleite.

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