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Politik: Nato-Konzept: Der Bundestag muss gefragt werden

1994 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass Bundeswehrsoldaten nach der Verfassung an bewaffneten Kampfeinsätzen von Uno- und Nato-Truppen teilnehmen dürfen. Allerdings müssen die Kampfeinsätze vom Parlament genehmigt werden.

1994 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass Bundeswehrsoldaten nach der Verfassung an bewaffneten Kampfeinsätzen von Uno- und Nato-Truppen teilnehmen dürfen. Allerdings müssen die Kampfeinsätze vom Parlament genehmigt werden. Damit herrscht eine Art Zweistufigkeit, was die Rechte des Parlaments betrifft: Der Bundestag muss dem Beitritt zu einem Bündnis zustimmen. Kommt es innerhalb der Systeme zu Militäreinsätzen, muss das Parlament die konkreten Einsätze genehmigen. 1994 ging es allein um Militäreinsätze, für die ein Mandat des Sicherheitsrates der UN vorlag. Über Nato-Einsätze ohne UN-Mandat, zu dem es erstmals 1999 in Belgrad kam, wurde nicht entschieden. Hier Kernpunkte des Urteils:

Einig war sich der achtköpfige Zweite Senat darin, dass sowohl die UN als auch die Nato Systeme kollektiver Sicherheit darstellen. Deutschland darf sich nach dem Grundgesetz-Artikel 24 kollektiven Sicherheitssystem anschließen und Hoheitsrechte an diese Systeme übertragen. Dem entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag muss jedoch das Parlament zuvor in einem Gesetz zustimmen.

Hat der Deutsche Bundestag zugestimmt, umfasst das auch die Eingliederung der Bundeswehr und die Beteiligung deutscher Bundeswehrsoldaten an militärischen Aktionen des Systems.

Der Senat betonte, dass neue oder erweiterte rechtliche Bindungen an die Nato die erneute Zustimmung des Bundestages erfordern. Gespalten war der Senat damals aber in der Frage, ob die Nato ihre ursprüngliche Strategie verlässt, wenn sie Kampf-Einsätze in Drittstaaten durchführt, ohne dass ein Mitgliedsstaat angegriffen oder militärisch bedroht wird, sondern die Nato Aufgaben innerhalb eines UN-Mandats übernimmt (out-of-area-Einsätze).

ukn

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