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NPD-Verbot: Berechtigte Zweifel

Gegen ein neues NPD-Verbotsverfahren gibt es juristische Bedenken. Um welche Einwände geht es konkret?

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Es war unter anderem eine Äußerung des früheren stellvertretenden Vorsitzenden der NPD in Nordrhein-Westfalen, Wolfgang Frenz, die 2001 das Verbotsverfahren gegen die Partei möglich machte – und am Ende aber auch zu dessen Scheitern führte. Im Verbotsantrag der Bundesregierung wurde auf Seite 51 aus einem Buch von Frenz zitiert: „Der Einzelmensch, der innerhalb seiner Rassengemeinschaft lebt, kann die Spannungen, die der Lebenskampf erzeugt, ertragen. Wird aber sein Lebensraum mit fremdrassigen Menschen durchsetzt, wird er sicher, trotz materieller Überlebensmöglichkeiten, vereinsamen. So ist der Satz ‚Alle Menschen sind gleich’ ein Verbrechen an den Menschen“, hatte Frenz geschrieben.

Allein – Frenz war V-Mann des Verfassungsschutzes und mit ihm noch zahlreiche weitere Parteigänger in den Führungsebenen der NPD. Nachdem das bekannt wurde, verfügte der Zweite Senat des Verfassungsgerichts mit einem Minderheitenvotum von drei Richtern eine Einstellung des Verfahrens. Die Zahl der V-Männer in Führungsgremien der Partei stelle eine zu große „staatliche Präsenz“ dar, kritisierten die drei Verfassungsrichter. Da half es auch nichts, dass eine Mehrheit von vier Richtern der Meinung war, von einer staatlichen Steuerung der NPD könne keine Rede sein.

Formal betrachtet ist das Bundesverfassungsgericht nicht an seine Entscheidung aus dem Jahr 2003 gebunden. „Es gibt keine Selbstbindung des Gerichts an frühere Beschlüsse“, sagt der Berliner Staatsrechtler Christian Pestalozza. Allerdings werde das Gericht das Kriterium des staatlichen Einflusses nach wie vor streng begutachten – auch bei personellen Veränderungen im Senat. „Die Maßstäbe wären vermutlich noch strenger“, meint Pestalozza sogar.

Die drei Richter forderten von den Behörden damals nicht nur, sie müssten ihre Quellen in den Vorständen einer politischen Partei abschalten, sobald ein Verbotsantrag öffentlich gemacht werde. Es dürfe auch keine „Nachsorge“ mehr geben – also keine Treffen mehr mit ehemaligen Agenten, die der Gewinnung von Informationen dienten, heißt es in der Stellungnahme. „Jetzt ist die Politik vorgewarnt“, sagt Pestalozza dazu – sie habe Gelegenheit, den Einfluss von V-Leuten auf die Parteiführung der NPD zu minimieren.

Doch genau da könnte das Problem liegen. Das legen zumindest die Erfahrungen nahe, die der frühere schleswig-holsteinische Innenminister Hans-Peter Bull in seiner Rolle als Prozessbevollmächtigter der Bundesregierung im NPD-Verfahren 2001 gemacht hat. „Die Geheimdienste legen auf den Schutz ihrer Quellen höchsten Wert“, sagt er. Selbst die einzelnen Landesämter für Verfassungsschutz würden die Identität ihrer V-Leute zum Teil untereinander verheimlichen. „Die Abschottung der Ämter ist auch gegenüber den politisch Verantwortlichen sehr groß“, sagt Bull.

Unklar ist deshalb, wie viele Informanten der Verfassungsschutz in den Führungsgremien der NPD untergebracht hat. 2002 war von rund 200 V-Leuten in verschiedenen Vorständen die Rede. Die Zahl dürfte nach dem Scheitern des Verbotsverfahrens eher noch größer geworden sein – unter anderem weil die Mitgliederzahlen gestiegen sind und die Partei mit dem Einzug in die Landtage von Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern neue Strukturen aufbauen konnte. Dabei hatte eine interne Untersuchung des Verfassungsschutzes in der Vergangenheit darauf aufmerksam gemacht, dass gerade langjährige NPD-Mitglieder auch als V-Leute überzeugte Anhänger ihrer Partei bleiben würden.

Während der Vorsitzende der Innenministerkonferenz, Ehrhardt Körting (SPD), einen Einsatz von V-Leuten in Parteigremien für verfassungswidrig hält, wollen die Union und auch einige Sozialdemokraten nicht darauf verzichten. Bevor diese Frage nicht politisch geklärt ist, kann vernünftigerweise kein neuer Verbotsantrag auch nur vorbereitet werden. Andernfalls entstünde potenziell eine Situation wie 2002/2003.

Staatsrechtler Pestalozza ist sogar der Meinung, die Politik habe beim Verbotsantrag 2003 „noch Glück gehabt“. Die Einstellung des Verfahrens wegen Verfahrensmängeln sei eine Erfindung des Gerichts, die eigentlich in den sonstigen Abläufen gar nicht vorgesehen sei. „Das Gericht hätte über den Antrag auch verhandeln können und ihn dann wegen derselben Gründe ablehnen.“ Der Triumph wäre für die NPD dann womöglich noch ein größerer gewesen.

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