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Politik: Parteienfinanzierung: Gefängnis nicht ausgeschlossen. Was sich für die Parteien ändern soll

Verboten: Barspenden von mehr als 2000 Mark; nachträglich gezahlte Einfluss-Spenden; Spenden öffentlicher Unternehmen; Konten im Nicht-EU-Ausland; Geldtransfers von der Fraktion zur Partei; die Verrechnung von Einnahmen mit Ausgaben zur Verschleierung von Vermögen. Unter Strafe gestellt: Parteichefs, Schatzmeister und Generalsekretäre von Bundes- und Landesverbänden werden für die vorsätzliche Fälschung von Rechenschaftsberichten mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft.

Von Robert Birnbaum

Verboten: Barspenden von mehr als 2000 Mark; nachträglich gezahlte Einfluss-Spenden; Spenden öffentlicher Unternehmen; Konten im Nicht-EU-Ausland; Geldtransfers von der Fraktion zur Partei; die Verrechnung von Einnahmen mit Ausgaben zur Verschleierung von Vermögen.

Unter Strafe gestellt: Parteichefs, Schatzmeister und Generalsekretäre von Bundes- und Landesverbänden werden für die vorsätzliche Fälschung von Rechenschaftsberichten mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft. Das Gleiche gilt für Helfershelfer und für Parteivorstände, die ganz gezielt wegschauen. Die finanziellen Sanktionen gegen Parteien bleiben mindestens im heutigen Umfang bestehen. Über "politische" Strafen wie beispielsweise den Verlust von Parteiämtern müssen die Parteien wie bisher selbst entscheiden.

Verändert: Großspenden von mehr als 250 000 Mark müssen quartalsweise veröffentlicht werden; die Wirtschaftsprüfer müssen gezielter prüfen und künftig bereits nach fünf Jahren wechseln; die Rechnungslegung wird an kaufmännische Verfahren angepasst; die Rechenschaftsberichte müssen nicht nur formal, sondern auch inhaltlich richtig sein; ein "Politikfinanzierungsbericht" soll auch Stiftungen und Zweig-Organisationen der Parteien erfassen.

Unverändert: Die Prüfstelle bleibt in der Zuständigkeit des Bundestagspräsidenten; unternehmerische Tätigkeit von Parteien, auch im Mediengeschäft (wie vor allem bei den Sozialdemokraten) bleibt erlaubt.

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