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Pendlerpauschale: Steuerbescheide gelten nur vorläufig

Bis das Bundesverfassungsgericht eine endgültige Entscheidung über die umstrittene Pendlerpauschale getroffen hat, gelten die Steuerbescheide ab 2007 nur vorläufig.

Pendler können auf ihrer Lohnsteuerkarte für 2007 die Pauschale für Fahrten zur Arbeit nun doch vom ersten Kilometer an als Freibetrag eintragen lassen. Darauf haben sich nach Angaben des Bundesfinanzministeriums die zuständigen Referatsleiter von Bund und Ländern verständigt.

Damit zieht der Fiskus Konsequenzen aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH). Dieser hatte ernste Zweifel an der zu Jahresbeginn gekürzten Pendlerpauschale erhoben. Bis das Bundesverfassungsgericht endgültig über die umstrittene Neuregelung entscheidet, werden die Einkommensteuerbescheide von 2007 "von Amts wegen für vorläufig erklärt". Der Steuerfall bleibt bis zu einem Urteil in Karlsruhe "offen". Damit solle Bürokratie vermieden werden, hieß es. Eine Entscheidung des höchsten deutschen Gerichtes wird nächstes Jahr erwartet.

Experten warnen vor übertriebenen Hoffnungen

Das Bundesfinanzministerium sowie einige Steuerexperten hatten allerdings vor übertriebenen Hoffnungen gewarnt, dass Karlsruhe die Neuregelung zur Pendlerpauschale tatsächlich für verfassungswidrig erklärt. Daher besteht für Arbeitnehmer, die rückwirkend den alten, ungekürzten Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte für 2007 eintragen lassen, ein finanzielles Risiko: Sollten die Verfassungsrichter die Neuregelung bestätigen, müssten diese Bürger entsprechend Steuern nachzahlen.

Nach der umstrittenen Neuregelung können Berufspendler Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeit erst vom 21. Kilometer an steuerlich geltend machen. Dagegen haben Bürger geklagt. Hintergrund für die Zuversicht des Finanzministeriums ist auch, dass drei von fünf Finanzgerichten entschieden haben, es sei verfassungskonform, die Fahrtkosten nicht mehr als Werbungskosten anzusehen und nur noch in Härtefällen ab 20 km Pendlern unter die Arme zu greifen.

Finanzministerium verspricht "unbürokratisches Verfahren"

Für Fahrten vom 20. Kilometer an kann bereits nach geltendem Recht ein Freibetrag eingetragen werden, da es dafür die entsprechende Härtefallregelung gibt. Darüber gibt es keinen Streit. Bisher hatten Finanzämter bundesweit nur die gekürzte Pauschale als Freibetrag akzeptiert. Bei Anträgen auf Lohnsteuerermäßigung hatten sie die alte, höhere Kilometerzahl abgelehnt.

Das Finanzministerium erklärte nun, für Eintragungen von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte werde es ein "unbürokratisches und schnelles, gleichwohl dem geltenden Recht entsprechendes, Verfahren geben". Steuerpflichtigen, die wegen der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte beim Finanzamt vorsprechen, werde ermöglicht, ihren Einspruch und ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu Protokoll zu erklären. Anschließend werde sogleich der Freibetrag für die ersten 20 Entfernungskilometer eingetragen. Damit könne der Bürger diesen bis Ende des Jahres geltend machen, obwohl das Gesetz diesen Anspruch nicht vorsieht. (mit dpa)

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