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Politik: Polizei darf Daten nicht einfach beschlagnahmen

Karlsruhe/Berlin - Polizei und Staatsanwaltschaft müssen künftig genauer hinsehen, wenn sie Computer beschlagnahmen. Jedenfalls bei „Berufsgeheimnisträgern“ wie Rechtsanwälten und Steuerberatern dürfen die Beamten nicht einfach alle Datenträger einsammeln, hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschieden.

Karlsruhe/Berlin - Polizei und Staatsanwaltschaft müssen künftig genauer hinsehen, wenn sie Computer beschlagnahmen. Jedenfalls bei „Berufsgeheimnisträgern“ wie Rechtsanwälten und Steuerberatern dürfen die Beamten nicht einfach alle Datenträger einsammeln, hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschieden. Vielmehr müssen sie sichten, was für ihre Ermittlungen wirklich wichtig ist. Nur das dürfen sie dann behalten.

Bislang hatten die Fahnder hier recht freies Spiel. Zwar sind Beschlagnahmen bei Berufsgeheimnisträgern, zu denen etwa auch Journalisten, Ärzte und Notare gehören, nur eingeschränkt zulässig. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich die Ermittlungen auch gegen sie selbst richten. Der verbreiteten Praxis, Datenträger und Hardware der Betreffenden dann gleich umfassend auf Verdächtiges hin zu durchforsten, hat das Verfassungsgericht jetzt einen Riegel vorgeschoben. Dies betrifft insbesondere so genannte Zufallsfunde. Stießen die Fahnder bei ihrer Suche auf Hinweise auf weitere Straftaten, konnten sie diese bisher ohne Probleme auswerten – auch als Beweise vor Gericht. Dies wird künftig so nicht mehr möglich sein. „Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern geboten“, schreiben die Richter in ihrem Beschluss.

Im entschiedenen Fall hatten Hamburger Steuerfahnder einen Anwalt und Steuerberater im Verdacht, an Scheingeschäften mit Briefkastenfirmen auf der britischen Insel Jersey beteiligt gewesen zu sein. Kurzerhand beschlagnahmten sie das gesamte Datenmaterial der Kanzlei, in der er als Sozius arbeitete. Deutlich hoben die Karlsruher Richter nun die „besonders geschützte Vertraulichkeit der Kommunikation“ mit Anwälten und Steuerberatern hervor, die auch im öffentlichen Interesse liege. Der Zugriff auf Informationen, die für das Verfahren nicht bedeutend seien, müsse deshalb vermieden werden. Wiegt der Vorwurf ohnehin nicht schwer, darf der Datenbestand gar nicht erst sichergestellt werden.

Im Polizeialltag zwingt der Beschluss zu erheblich mehr Sorgfalt. Vor einer Beschlagnahme steht üblicherweise die Durchsicht des Materials, sei es vor Ort oder in den Räumen der Ermittler. Künftig dürfen nur noch von relevanten Informationen Kopien gezogen werden.

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