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Politik: Polizei darf Telefone von Journalisten überwachen Eingriff in Pressefreiheit gebilligt

Karlsruhe (ukn). Telefonverbindungen von Journalisten dürfen nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts überwacht werden, wenn ein Kontakt zu einem mutmaßlichen Straftäter besteht.

Karlsruhe (ukn). Telefonverbindungen von Journalisten dürfen nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts überwacht werden, wenn ein Kontakt zu einem mutmaßlichen Straftäter besteht. Der Eingriff in die Pressefreiheit und das Fernmeldegeheimnis ist nach der Entscheidung aber nur gerechtfertigt, wenn eine schwerwiegende Straftat aufzuklären ist.

Mit dem Urteil hat der Erste Senat die Verfassungsbeschwerden von drei Journalisten zurückgewiesen, deren Handys überwacht worden waren. In einem Fall bestand Kontakt zu dem ausgestiegenen RAFTerroristen Hans-Joachim Klein. Im zweiten Fall hatten Journalisten den flüchtigen Frankfurter Bauunternehmer Jürgen Schneider gesucht.

Bei ISDN- und Handyanschlüssen werden automatisch Telefonnummern und Zeitpunkt der Gespräche, bei Handys auch der Standort gespeichert. Bei einer richterlichen Anordnung werden diese automatisch anfallenden Daten an die Polizei weitergegeben. Im Urteil heißt es, diese Art der Überwachung bedeute einen schwerwiegenden Eingriff in das Fernmeldegeheimnis und die Pressefreiheit. Er sei nur dann gerechtfertigt, wenn es um die Aufklärung schwerwiegender Straftaten gehe und klare Indizien dafür bestünden, dass ein Kontakt zu der gesuchten Person bestehe. Der zuständige Richter müsse in jedem Einzelfall die Verhältnismäßigkeit der Überwachung prüfen. Welche Straftaten für eine Überwachung ausreichen, ließ das Verfassungsgericht letztlich offen (AZ: 1 BvR 330/96 und 1 BvR 348/99).

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