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Politik: Polizei liefert neue Akten – der Terrorprozess startet später

München/Berlin - Der für Dienstag geplante Beginn des Prozesses gegen den irakischen Terrorverdächtigen Lokman Mohammed wird sich vermutlich verzögern. Die Verteidigung werde gleich zu Beginn der Verhandlung am Münchner Oberlandesgericht einen Aussetzungsantrag stellen, sagte Rolf Grabow, einer der Anwälte Mohammeds.

Von Frank Jansen

München/Berlin - Der für Dienstag geplante Beginn des Prozesses gegen den irakischen Terrorverdächtigen Lokman Mohammed wird sich vermutlich verzögern. Die Verteidigung werde gleich zu Beginn der Verhandlung am Münchner Oberlandesgericht einen Aussetzungsantrag stellen, sagte Rolf Grabow, einer der Anwälte Mohammeds. Die Bundesanwaltschaft habe erst vergangenen Mittwoch Akten übermittelt, die nun von der Verteidigung studiert werden müssten. Es handele sich, so Grabow, um 16 Stehordner. Darin gehe es um ein zusätzliches Ermittlungsverfahren gegen Lokman Mohammed, das vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg geführt werde. Nach Informationen des Tagesspiegels sah sich das LKA in Stuttgart erst jetzt in der Lage, Erkenntnisse aus den aufwändigen Ermittlungen freizugeben.

Generalbundesanwalt Kay Nehm hatte für sein Verfahren das LKA Bayern beauftragt. Im November 2004 wurde Lokman Mohammed angeklagt. Nehm wirft ihm vor, er habe als Mitglied der irakischen Terrorgruppe Ansar al Islam von München aus die Schleusung kampfeswilliger Islamisten in den Irak organisiert. Außerdem soll Mohammed die illegale Einreise von Irakern nach Deutschland und in andere westeuropäische Staaten unterstützt haben. Als spektakulären Fall nennt die Bundesanwaltschaft den mutmaßlichen Transfer eines Sprengstoffexperten der Ansar al Islam. Der Mann hatte bei der Explosion einer Mine beide Hände verloren. Lokman Mohammed soll dafür gesorgt haben, dass der Schwerverletzte von Italien über Frankreich nach London kam, wo er medizinisch betreut wurde.

Die Anklage gegen Lokman Mohammed ist die erste, die sich auf den neuen Paragrafen 129 b des Strafgesetzbuches bezieht. Der im August 2002 in Kraft getretene Paragraf stellt die Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung unter Strafe.

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